DGUV Grundsatz 308-002 einfach erklärt: Was gilt für die Prüfung von Hebebühnen?

Der Grundsatz beschreibt, wie Hebebühnen vor der Inbetriebnahme, jährlich und nach Umbauten geprüft werden und wer das darf. Hier finden Sie Aufbau, Prüfarten und Prüferrollen verständlich zusammengefasst.

Von Dominik Junge Lesezeit: ca. 11 Min.
Kurz beantwortet

Der DGUV Grundsatz 308-002 beschreibt die Prüfung von Hebebühnen: welche Prüfarten es gibt, was dabei geprüft wird und wer prüfen darf. Er unterscheidet die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, die regelmäßige Prüfung mindestens einmal jährlich und die außerordentliche Prüfung nach Umbauten oder wesentlichen Reparaturen. Die ersten beiden übernimmt ein Sachkundiger, also eine befähigte Person, die dritte in bestimmten Fällen ein Sachverständiger. Die Ergebnisse gehören in das Prüfbuch nach DGUV Grundsatz 308-003. Die Pflicht selbst folgt aus der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Regel 100-500.

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Ist die Prüfung nach DGUV Grundsatz 308-002 Pflicht?

Ja, im Ergebnis schon, auch wenn der Grundsatz selbst kein Gesetz ist. Die Pflicht zur Prüfung ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung: Nach § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montage- oder Umgebungsbedingungen abhängt oder die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, durch eine befähigte Person prüfen lassen. Auf Hebebühnen trifft beides zu. Die DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10, konkretisiert das für Hebebühnen und verlangt eine Prüfung mindestens einmal im Jahr.

Der DGUV Grundsatz 308-002 beantwortet dann die praktische Frage, wie diese Prüfungen ablaufen. Er ist ein Grundsatz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und beschreibt Prüfarten, Prüfumfang und die Anforderungen an die Prüfer. Rechtlich hat er den Charakter eines anerkannten Maßstabs: Wer danach prüft, kann sich darauf berufen, den Stand der Technik einzuhalten. Wer anders vorgeht, muss im Zweifel belegen, dass seine Prüfung gleichwertig war. In der Praxis orientieren sich Prüfdienste, Hersteller und Berufsgenossenschaften deshalb an diesem Grundsatz. Eine Übersicht über alle Pflichten rund um Hebebühnen finden Sie auf unserer Seite zur UVV-Prüfung von Hebebühnen.

Rechtsgrundlagen und Normen im Überblick

Der Grundsatz 308-002 steht in einer Kette von Vorschriften. Die Verordnung schafft die Pflicht, die DGUV Regel setzt die Frist, der Grundsatz beschreibt die Durchführung, und die Produktnormen legen fest, welche Sicherheitseinrichtungen eine Bauart überhaupt haben muss. Für die Prüfung sind vor allem diese Regelwerke wichtig:

RegelwerkAbschnittKernaussage für die Prüfung
ArbSchG§ 5Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt für Art und Umfang der Prüfung
BetrSichV§ 3 Abs. 6, § 14Arbeitgeber legt Prüfungen fest, befähigte Person prüft, Ergebnis wird aufgezeichnet
TRBS 1201 und 1203gesamtAblauf von Prüfungen und Anforderungen an die befähigte Person
DGUV Regel 100-500Kapitel 2.10Betreiben von Hebebühnen, jährliche Prüfung, Prüfbuch
DGUV Grundsatz 308-002gesamtPrüfarten, Prüfumfang, Sachkundiger und Sachverständiger
DGUV Grundsatz 308-003gesamtMuster für das Prüfbuch
DIN EN 1493ProduktnormSicherheitsanforderungen an Fahrzeug-Hebebühnen
DIN EN 280ProduktnormSicherheitsanforderungen an fahrbare Hubarbeitsbühnen
DIN EN 1570 und DIN EN 1756ProduktnormenHubtische und Hubladebühnen

Die Produktnormen richten sich an Hersteller. Für den Prüfer sind sie trotzdem nützlich, weil sie erklären, warum eine bestimmte Sicherheitseinrichtung vorhanden ist und wie sie wirken soll. Die maßgebliche Vorgabe für die einzelne Bühne bleibt aber die Betriebsanleitung des Herstellers.

Welche Prüfarten und Fristen nennt der Grundsatz?

Der Grundsatz ordnet die Prüfungen dem Lebenslauf einer Hebebühne zu. Die Frist für die regelmäßige Prüfung steht in der DGUV Regel 100-500, der Grundsatz greift sie auf und beschreibt, was in welcher Prüfung zu tun ist.

Prüfarten im Lebenslauf einer Hebebühne Aufstellung Prüfung vorInbetriebnahme Jahr 1 Jahr 2 regelmäßige Prüfunglängstens alle 12 Monate Umbau außerordentlichePrüfung Jahr 3 ff. weiter jährlich Täglich zusätzlich: Kontrolle durch den Bediener vor Arbeitsbeginn
Die Jahresfrist läuft über die gesamte Nutzungsdauer. Nach einem Umbau kommt eine außerordentliche Prüfung hinzu.
PrüfartZeitpunkt oder IntervallWer prüft
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahmenach Aufstellung, vor dem ersten EinsatzSachkundiger
Regelmäßige Prüfunglängstens alle 12 MonateSachkundiger
Außerordentliche Prüfungnach Konstruktionsänderung oder wesentlicher Instandsetzung tragender TeileSachverständiger, wenn Hubhöhe über 2 m oder Personen auf oder unter der Last, sonst Sachkundiger
Kontrolle vor Arbeitsbeginnvor jeder BenutzungBediener

Die Jahresfrist ist eine Höchstfrist

„Längstens alle 12 Monate“ bedeutet: Die Frist darf nicht überschritten, aber sehr wohl verkürzt werden. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Kürzere Abstände sind angebracht, wenn eine Bühne im Mehrschichtbetrieb läuft, dauerhaft im Freien steht, mit Streusalz und Feuchtigkeit in Berührung kommt oder häufig umgesetzt wird, wie es bei Mietgeräten üblich ist. Der Arbeitgeber legt die Frist fest und dokumentiert, warum er sie so gewählt hat.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme bei neuen Bühnen

Auch eine fabrikneue Hebebühne wird vor dem ersten Einsatz geprüft. Hier geht es vor allem darum, ob Aufstellung und Montage stimmen: Ist die Bodenplatte tragfähig, sind die Säulen mit dem vorgeschriebenen Dübelsystem und Anzugsmoment verankert, ist die Elektroinstallation korrekt angeschlossen? Bei Neugeräten übernimmt das häufig der Monteur des Herstellers, der dafür als Sachkundiger qualifiziert ist. Den Befund trägt er ins Prüfbuch ein.

Wer darf nach DGUV Grundsatz 308-002 prüfen?

Der Grundsatz kennt zwei Prüferrollen. Sachkundiger ist, wer durch fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Hebebühnen hat und mit den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand einer Hebebühne beurteilen kann. Sachverständiger ist, wer darüber hinaus besondere Kenntnisse besitzt und Hebebühnen gutachtlich beurteilen kann. Beide sind befähigte Personen im Sinne der BetrSichV, nur mit unterschiedlicher Tiefe.

Für den Betrieb ist das eine gute Nachricht: Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und die jährliche Prüfung, also der weitaus größte Teil aller Prüfungen, verlangen den Sachkundigen. Das kann ein eigener Mitarbeiter sein, etwa ein Kfz-Mechatroniker oder Servicetechniker mit aktueller Praxis an Hebebühnen. Die Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit beschreibt die TRBS 1203. Das fehlende Prüfwissen zum Grundsatz selbst vermittelt der Online-Kurs zur befähigten Person für Hebebühnen. Ehrlich dazu: Ein Kurs ersetzt weder Ausbildung noch Erfahrung und macht niemanden zum Sachverständigen.

Was wird nach dem Grundsatz geprüft?

Die regelmäßige Prüfung ist im Kern eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich nach dem Grundsatz auf drei Bereiche: den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und die Vollständigkeit des Prüfbuchs. Übersetzt in Prüfpunkte heißt das:

  • Unterlagen: Betriebsanleitung, Prüfbuch, Befunde der letzten Prüfung und deren Erledigung.
  • Kennzeichnung: Typenschild, Angabe der Tragfähigkeit, Warn- und Bedienhinweise lesbar.
  • Tragkonstruktion: Säulen, Tragarme, Fahrschienen, Scherenglieder, Ausleger und deren Schweißnähte, Bolzen und Verankerungen.
  • Tragmittel und Antrieb: Tragmuttern und Spindeln, Seile, Ketten, Hydraulikzylinder, Schläuche und Leitungen.
  • Sicherheitseinrichtungen: Not-Halt, Endschalter, Arretierungen, Fangvorrichtungen, Überlast- und Neigungsüberwachung, Notablass.
  • Steuerung und Elektrik: Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Kabel, Stecker, Schutzabdeckungen.

Was nicht zur regelmäßigen Prüfung gehört

Die Jahresprüfung beurteilt den Zustand der Bühne, sie ersetzt weder die Wartung nach Herstellerplan noch Reparaturen. Schmieren, Nachstellen von Seilen oder der Tausch von Verschleißteilen sind Instandhaltung und werden getrennt davon erledigt und dokumentiert. Auch die Prüfung der elektrischen Anlage nach den Regeln für elektrische Betriebsmittel ist ein eigenes Thema für eine Elektrofachkraft. Und nach Umbauten oder wesentlichen Reparaturen tragender Teile genügt die regelmäßige Prüfung nicht, dann ist eine außerordentliche Prüfung fällig.

Zur Funktionsprüfung gehört, jede Bewegung mindestens einmal über den gesamten Weg auszuführen und dabei auf Geräusche, Ruckeln und ungleichmäßigen Lauf zu achten. Eine Sicherheitseinrichtung gilt erst als wirksam, wenn sie tatsächlich ausgelöst hat, ein Blick auf den Schalter genügt nicht. Welche Punkte bei der eigenen Bauart dazukommen, hängt vom Gerät ab. Alle Punkte zum Abhaken enthält die Checkliste zur UVV-Prüfung Hebebühne, den Ablauf zeigt die Anleitung zur Hebebühnen-Prüfung.

Dokumentation: Prüfbuch nach DGUV Grundsatz 308-003

Der Schwestergrundsatz 308-003 liefert das Muster für das Prüfbuch, das jede Hebebühne begleitet. Es enthält die Stammdaten der Bühne, die Befunde der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, aller regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen sowie die festgestellten Mängel und deren Beseitigung. Die BetrSichV verlangt für jede Aufzeichnung mindestens Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person. Die Aufzeichnungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Beim Prüfbuch einer Hebebühne ist es üblich, es über die gesamte Lebensdauer zu führen, weil nur so wiederkehrende Mängel sichtbar werden. Eine Prüfplakette mit dem nächsten Termin ergänzt das Prüfbuch. Wie Sie die Einträge richtig formulieren, zeigt die Seite zum Prüfbuch für Hebebühnen.

Was passiert, wenn nicht nach dem Grundsatz geprüft wird?

Der Grundsatz selbst verhängt keine Strafen. Die Folgen ergeben sich aus den Vorschriften, deren Erfüllung er belegt. Fehlt die jährliche Prüfung oder ist sie nicht dokumentiert, liegt ein Verstoß gegen § 14 BetrSichV vor, der nach § 22 BetrSichV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft können die weitere Benutzung einer Bühne bis zur Prüfung untersagen.

Das eigentliche Risiko: der Nachweis nach einem Unfall

Schwerer wiegt die Beweislage nach einem Schaden. Rutscht ein Fahrzeug von den Tragarmen oder versagt eine Hubarbeitsbühne, fragen Berufsgenossenschaft, Staatsanwaltschaft und Versicherer zuerst nach dem Prüfbuch. Wurde nach dem Grundsatz geprüft und dokumentiert, spricht das für eine ordnungsgemäße Organisation. Wurde anders oder gar nicht geprüft, muss der Betrieb erklären, warum seine Prüfung dennoch ausreichend war. Das gilt auch, wenn geprüft wurde, aber von einer Person ohne die nötige Fachkunde. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Unfallversicherung Regress nehmen. Mehr zu den Folgen fehlender Prüfungen lesen Sie unter Folgen fehlender Prüfung.

Kosten: externer Sachkundiger oder eigener Mitarbeiter?

Ein externer Prüfdienst berechnet für die jährliche Prüfung nach DGUV Grundsatz 308-002 meist 150 bis 500 € pro Hebebühne. Bei einer Werkstatt mit vier Bühnen und durchschnittlich 280 € sind das rund 1.120 € jedes Jahr. Ein eigener Sachkundiger kostet einmalig 550 € für den Kurs und danach rund eine Stunde Arbeitszeit je Bühne. Die ausführliche Rechnung mit zwei Beispielbetrieben finden Sie im Kostenvergleich zur UVV-Prüfung Hebebühne. Nicht in die eigene Rechnung gehören außerordentliche Prüfungen nach Umbauten an Bühnen über 2 m Hubhöhe: Sie bleiben Sache eines Sachverständigen und werden auch künftig extern beauftragt.

Externer Prüfdienst

ca. 1.120 € / Jahr
  • 4 Hebebühnen × ca. 280 €
  • jedes Jahr erneut
  • Termin nach Verfügbarkeit

Eigene befähigte Person

550 € einmalig
  • Online-Kurs nach DGUV G 308-002
  • plus ca. 1 Std. je Bühne
  • Prüfung im eigenen Takt

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Häufige Fragen zum DGUV Grundsatz 308-002

Ist der DGUV Grundsatz 308-002 verbindlich?

Der Grundsatz ist kein Gesetz, er beschreibt aber den anerkannten Stand für die Prüfung von Hebebühnen. Verbindlich ist die Prüfpflicht aus der Betriebssicherheitsverordnung und die Jahresfrist aus der DGUV Regel 100-500. Wer nach dem Grundsatz prüft, kann gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaft belegen, dass seine Prüfung dem Stand der Technik entspricht. Abweichungen sind möglich, müssen aber begründet werden.

Gilt der Grundsatz auch für Hubarbeitsbühnen?

Ja. Der Grundsatz behandelt Hebebühnen im Sinne der DGUV Regel 100-500, dazu zählen Fahrzeug-Hebebühnen ebenso wie fahrbare Hubarbeitsbühnen, Hubtische und Hubladebühnen. Die Prüfgrundsätze sind gleich, die Prüfpunkte unterscheiden sich je nach Bauart. Bei Hubarbeitsbühnen stehen etwa Neigungs- und Überlastüberwachung, Notablass und Abstützungen im Vordergrund, bei Fahrzeug-Hebebühnen Tragarme, Arretierungen und Tragmuttern. Eine Qualifikation deckt deshalb beide Gerätegruppen ab.

Was ist der Unterschied zwischen 308-002 und 308-003?

Der DGUV Grundsatz 308-002 beschreibt die Prüfung selbst, also Prüfarten, Prüfumfang und Anforderungen an die Prüfer. Der DGUV Grundsatz 308-003 ist das Muster für das Prüfbuch, in dem die Ergebnisse dieser Prüfungen festgehalten werden. Beide gehören zusammen: Ohne Prüfbuch lässt sich die Prüfung nicht nachweisen, ohne Prüfung gibt es nichts einzutragen. Viele Hersteller liefern das Prüfbuch mit.

Muss bei der jährlichen Prüfung mit Last geprüft werden?

Die regelmäßige Prüfung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung. Viele Mängel zeigen sich erst unter Belastung, etwa das Einrasten von Arretierungen, der Gleichlauf oder das Halten der Hydraulik. Deshalb gehört ein Hub mit einem Fahrzeug oder einer geeigneten Last in der Praxis dazu. Ob und wie eine Prüflast verwendet wird, richtet sich nach der Betriebsanleitung des Herstellers und nach der Bauart der Bühne.

Wo bekomme ich den DGUV Grundsatz 308-002?

Die DGUV stellt ihre Grundsätze über ihr Publikationsportal bereit, dort lassen sich die Texte in der Regel kostenlos als PDF abrufen. Achten Sie darauf, die aktuelle Ausgabe zu verwenden, denn DGUV-Schriften werden von Zeit zu Zeit überarbeitet. Im Online-Kurs zur befähigten Person für Hebebühnen erhalten Sie die zugehörigen Regelwerkstexte zusammen mit den Lernunterlagen und können sie 52 Wochen lang nachschlagen.

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Quellen

Dominik Junge · Junge Kranausbildung, Gummersbach
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