Die TRBS 1203 legt fest, welche Anforderungen eine befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln erfüllen muss. Verlangt werden eine abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit einschließlich Fortbildung. Für besondere Gefährdungen wie Explosionsschutz oder Druckanlagen kommen strengere Anforderungen hinzu. Welche Person diese Anforderungen im Einzelfall erfüllt, entscheidet der Arbeitgeber.
Was ist die TRBS 1203?
Die TRBS 1203 ist eine Technische Regel für Betriebssicherheit mit dem Titel „Zur Prüfung befähigte Personen“. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Ihre Aufgabe ist es, einen einzigen Satz der Betriebssicherheitsverordnung mit Leben zu füllen: In § 2 Abs. 6 BetrSichV heißt es, eine zur Prüfung befähigte Person sei eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Was „erforderliche Kenntnisse“ konkret bedeutet, lässt die Verordnung offen. Genau das beantwortet die TRBS 1203.
Technische Regeln sind keine Gesetze, sie haben aber eine besondere Wirkung, die sogenannte Vermutungswirkung. Wer die Anforderungen der TRBS 1203 einhält, darf davon ausgehen, dass er die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt. Wer davon abweicht, muss im Zweifel selbst nachweisen, dass seine Lösung mindestens genauso sicher ist. In der Praxis orientieren sich deshalb Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht und Versicherer an der TRBS 1203, wenn sie beurteilen, ob ein Prüfer geeignet war.
Wichtig für das Verständnis: Die TRBS 1203 beschreibt Anforderungen an eine Person, nicht an eine Firma und nicht an einen Kurs. Sie sagt nicht, welcher Lehrgang zu besuchen ist, und sie kennt keine staatliche Prüfung. Sie beschreibt, was eine Person mitbringen muss, damit man ihr eine Prüfung anvertrauen kann. Das gilt für einen externen Prüfdienst ebenso wie für einen eigenen Mitarbeiter. Was eine befähigte Person insgesamt ausmacht, lesen Sie in der Übersicht zur befähigten Person.
Rechtlicher Rahmen: Wie BetrSichV, TRBS und DGUV zusammenhängen
Die TRBS 1203 steht nicht allein. Sie ist Teil eines Regelwerks, das von der Verordnung bis zur einzelnen Prüfvorschrift reicht. Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel prüfen zu lassen, und legt fest, dass dies eine befähigte Person tun muss. Die Technischen Regeln konkretisieren, wie Prüfungen ablaufen und wer sie durchführen darf. Die Vorschriften und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ergänzen das für einzelne Arbeitsmittel, etwa mit Prüffristen für Krane, Stapler oder Leitern. Einen Überblick über die Verordnung selbst gibt unsere Seite zur Betriebssicherheitsverordnung.
| Regelwerk | Inhalt | Relevanz für befähigte Personen |
|---|---|---|
| BetrSichV § 2 Abs. 6 | Definition der zur Prüfung befähigten Person | Grundlage: Ausbildung, Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit |
| BetrSichV § 3 Abs. 6 | Arbeitgeber legt Art, Umfang, Fristen und Prüferanforderungen fest | Der Arbeitgeber entscheidet, wer prüft |
| BetrSichV § 14 | Prüfpflicht für Arbeitsmittel, Dokumentation | Wann und wie geprüft wird |
| TRBS 1201 | Planung, Durchführung und Dokumentation von Prüfungen | Wie die befähigte Person vorgeht |
| TRBS 1203 | Anforderungen an befähigte Personen | Wer prüfen darf |
| DGUV Vorschriften und Regeln | Fristen und Prüfumfang je Arbeitsmittel | Was bei Kran, Stapler, Leiter konkret gilt |
Keine fachlichen Weisungen bei der Prüfung
Eine Aussage der TRBS 1203 überrascht viele Arbeitgeber: Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Stellt sie fest, dass ein Regal gesperrt oder ein Kettenzug stillgelegt werden muss, kann die Produktionsleitung dieses Urteil nicht überstimmen. Organisatorische Vorgaben wie Termine oder Reihenfolge der Prüfungen bleiben dagegen Sache des Arbeitgebers.
Befähigte Person, Sachverständiger, Elektrofachkraft: die Abgrenzung
Die TRBS 1203 regelt die befähigte Person. In der Praxis tauchen aber weitere Begriffe auf, die unterschiedliche Rollen beschreiben. Die folgende Tabelle ordnet sie ein, damit klar ist, wann die TRBS 1203 der richtige Maßstab ist:
| Rolle | Grundlage | Typische Aufgabe |
|---|---|---|
| Befähigte Person | BetrSichV, TRBS 1203 | wiederkehrende Prüfung von Leitern, Regalen, Staplern, Kranen und weiteren Arbeitsmitteln |
| Sachkundiger | ältere DGUV-Vorschriften | gleiche Rolle wie die befähigte Person, älterer Begriff |
| Sachverständiger | DGUV-Regelwerk, BetrSichV Anhang 3 | besondere Prüfungen, etwa bestimmter Krane vor Inbetriebnahme |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3, TRBS 1203 Abschnitt zu elektrischen Gefährdungen | Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel |
| Zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV | überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckbehälter |
Für Leitern, Regale, Stapler, Hebebühnen, Firmenwagen, Krane, Anschlagmittel und Winden ist die befähigte Person nach TRBS 1203 in aller Regel der richtige Prüfer. Mehr zur Abgrenzung lesen Sie unter Sachkundiger oder Sachverständiger. Für Prüfungen elektrischer Anlagen gelten dagegen eigene Anforderungen, die unsere Kurse ausdrücklich nicht abdecken.
Die drei Anforderungen nach TRBS 1203
Im Kern verlangt die TRBS 1203 drei Dinge, die zusammen vorliegen müssen. Keine davon kann eine andere ersetzen. Ein Kurs ist deshalb nie die ganze Lösung, sondern liefert das Prüfwissen, das zur Praxis hinzukommt.
Berufsausbildung
Gefordert ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium, das zu den Arbeitsmitteln passt. Für Krane und Kettenzüge sind das typischerweise Metall- oder Elektroberufe, für Hebebühnen und Firmenwagen Kfz-Berufe. Eine vergleichbare Qualifikation, etwa ein technischer Meister, erfüllt die Anforderung ebenfalls.
Berufserfahrung
Die Person muss eine nachweisbare Zeit im Berufsleben mit den zu prüfenden oder vergleichbaren Arbeitsmitteln gearbeitet haben. Sie kennt deren Aufbau, Funktion und typische Schäden und kann Befunde deshalb richtig bewerten.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die Erfahrung muss aktuell sein. Die Person arbeitet im Umfeld der Arbeitsmittel, führt regelmäßig Prüfungen durch und bildet sich zum Stand der Technik fort. Wie oft eine Auffrischung sinnvoll ist, erklärt unsere Seite zur Auffrischung für befähigte Personen. Einen Selbstcheck zu allen drei Punkten finden Sie unter Voraussetzungen für befähigte Personen.
Für bestimmte Prüfungen stellt die TRBS 1203 zusätzliche Anforderungen, nämlich bei Gefährdungen durch Explosion, durch Druck und durch elektrische Energie. Dort werden deutlich höhere Qualifikationen und besondere Nachweise erwartet. Für die acht Arbeitsmittel unserer Kurse, von der Leiter bis zum Kran, gelten diese besonderen Anforderungen nicht. Hier reichen die drei allgemeinen Anforderungen aus.
Praxisbeispiel: TRBS 1203 im Metallbaubetrieb
Ein Metallbaubetrieb mit 40 Beschäftigten nutzt zwei Hallenkrane, acht Kettenzüge und rund 40 Anschlagmittel. Bisher kam ein externer Prüfdienst. Der Instandhalter ist gelernter Industriemechaniker, arbeitet seit neun Jahren an den Kranen und wechselt regelmäßig Ketten und Verschleißteile. Damit erfüllt er Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit im Sinne der TRBS 1203. Was ihm fehlte, war das strukturierte Prüfwissen: Welche Prüfpunkte schreibt DGUV Vorschrift 52 vor, wann ist eine Kette ablegereif, was gehört ins Prüfbuch? Nach drei Online-Kursen für Krane, Anschlagmittel und Winden beauftragt ihn der Geschäftsführer schriftlich. Seine Zertifikate, der Ausbildungsnachweis und eine kurze Beschreibung seiner Tätigkeit liegen nun in der Personalakte. So kann der Betrieb bei einer Kontrolle belegen, warum er ihn für geeignet hält. Mehr zum Prüfbereich Kran finden Sie auf der Seite zur Kranprüfung.
So erfüllen Sie die TRBS 1203 in vier Schritten
Die TRBS 1203 umzusetzen ist weniger aufwendig, als der Name vermuten lässt. Entscheidend ist, dass die Auswahl nachvollziehbar ist und dokumentiert wird.
- Prüfaufgaben festlegen: Welche Arbeitsmittel müssen geprüft werden, in welchen Fristen? Das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Geeignete Person auswählen: Wer bringt Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Praxis mit genau diesen Arbeitsmitteln mit?
- Fachkunde ergänzen: Ein Kurs zum jeweiligen Arbeitsmittel vermittelt Regelwerke, Prüfpunkte, Mängelbewertung und Dokumentation.
- Schriftlich beauftragen und nachweisen: Beauftragung, Ausbildungsnachweis und Zertifikate gemeinsam ablegen. Eine Vorlage finden Sie unter Beauftragung der befähigten Person.
Danach gilt es, die zeitnahe Tätigkeit zu erhalten: regelmäßig prüfen, Änderungen in den Regelwerken verfolgen und die Fachkunde in sinnvollen Abständen auffrischen. Welcher Kurs zu welcher Person passt, zeigt der Kurs-Finder. Ein Tipp aus der Praxis: Legen Sie für jede befähigte Person fest, für welche Arbeitsmittel sie zuständig ist und wer sie im Urlaub vertritt. So entstehen keine Lücken im Prüfkalender.
Was kostet es, die TRBS 1203 im eigenen Betrieb zu erfüllen?
Die Kosten hängen davon ab, wie viele Prüfbereiche eine Person übernimmt. Für den Metallbaubetrieb aus dem Beispiel sieht die Rechnung so aus: Externe Prüfungen für zwei Krane, acht Kettenzüge und 40 Anschlagmittel kosten zusammen rund 2.000 € pro Jahr. Die drei Kurse schlagen einmalig mit 1.295 € zu Buche. Dazu kommt die Arbeitszeit für die eigenen Prüfungen, die sich über das Jahr verteilen lässt. Ab dem zweiten Jahr fällt der Kurspreis weg. Hinzu kommt ein Vorteil, der sich schwer beziffern lässt: Nach einem Schaden muss niemand auf einen Prüftermin warten, der eigene Prüfer entscheidet sofort. Ob sich das auch bei Ihrem Bestand lohnt, berechnen Sie mit dem Kostenrechner.
Externer Prüfdienst
- 2 Krane, 8 Kettenzüge, 40 Anschlagmittel
- jedes Jahr erneut
- Termin nach Verfügbarkeit
Eigene befähigte Person
- 3 Online-Kurse
- plus eigene Prüfzeit
- Prüfung nach eigenem Plan
Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.
Häufige Fragen zur TRBS 1203
Ist die TRBS 1203 verbindlich?
Technische Regeln sind keine Gesetze, sie konkretisieren aber die Betriebssicherheitsverordnung. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen. Das nennt man Vermutungswirkung. Wer abweicht, muss nachweisen, dass seine Lösung gleichwertig ist. Deshalb richten sich Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften in der Praxis nach der TRBS 1203, wenn sie die Eignung eines Prüfers beurteilen.
Schreibt die TRBS 1203 einen bestimmten Lehrgang vor?
Nein. Die TRBS 1203 nennt Anforderungen an die Person, aber keinen bestimmten Kurs, keinen Anbieter und keine Mindeststundenzahl. Ein Lehrgang ist ein üblicher Weg, die fachlichen Kenntnisse für die Prüfung zu erwerben und nachzuweisen. Er ersetzt aber nicht Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit, die die Person selbst mitbringen muss. Ein Zertifikat ist aber ein wichtiger Baustein für den Nachweis.
Wie viel Berufserfahrung verlangt die TRBS 1203?
Die TRBS 1203 nennt für die allgemeinen Anforderungen keine feste Zahl an Jahren. Verlangt wird eine nachweisbare Zeit im Berufsleben, in der die Person praktische Erfahrung mit den zu prüfenden oder vergleichbaren Arbeitsmitteln gesammelt hat. Für einfache Arbeitsmittel genügt weniger Erfahrung als für komplexe Anlagen. Der Arbeitgeber bewertet das im Einzelfall und sollte seine Einschätzung kurz schriftlich festhalten.
Gilt die TRBS 1203 auch für externe Prüfdienste?
Ja. Die Anforderungen gelten für jede Person, die Arbeitsmittel prüft, egal ob sie im eigenen Betrieb angestellt ist oder als Dienstleister kommt. Auch wer einen Prüfdienst beauftragt, sollte sich vergewissern, dass dessen Prüfer die Anforderungen erfüllen. Die Verantwortung für die Auswahl bleibt beim Arbeitgeber, der die Prüfung veranlasst. Fragen Sie im Zweifel nach Qualifikationsnachweisen.
Wie weise ich nach, dass die TRBS 1203 erfüllt ist?
Bewährt hat sich eine kleine Akte je befähigter Person: Ausbildungs- oder Studiennachweis, eine kurze Beschreibung der Berufserfahrung und der aktuellen Tätigkeit, Zertifikate über Lehrgänge und Fortbildungen sowie die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber. Mit diesen Unterlagen lässt sich bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall schnell belegen, warum die Person geeignet war. Aktualisieren Sie die Akte nach jeder Fortbildung.