Die Kranprüfung ist Pflicht: Krane prüfen muss mindestens einmal im Jahr eine befähigte Person, so verlangen es § 26 DGUV Vorschrift 52 und Anhang 3 der BetrSichV. In der Unfallverhütungsvorschrift heißt diese Person noch Sachkundiger. Bei Brücken-, Portal- und Schwenkkranen reicht das für die wiederkehrende Prüfung aus. Bestimmte Bauarten wie Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane brauchen zusätzlich alle 4 Jahre einen Prüfsachverständigen. Alle Prüfungen gehören ins Kranprüfbuch.
Ist die Kranprüfung Pflicht?
Ja, für jeden gewerblich genutzten Kran. Gleich zwei Regelwerke schreiben die Prüfung vor. Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 52 „Krane“ verlangt in § 26, dass Krane nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Betriebssicherheitsverordnung legt in ihrem Anhang 3 für jede Kranart genau fest, wer vor der Inbetriebnahme und wer wiederkehrend prüft.
Die Liste der erfassten Krane ist lang: Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane, Brücken- und Wandlaufkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane, Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, Lkw-Ladekrane, Lkw-Anbaukrane, Derrick-, Kabel-, Schwimm- und Offshorekrane. Auch handbetriebene Krane sind prüfpflichtig. Für sie gilt eine eigene Tabelle in der Verordnung.
In der Praxis betrifft das vor allem Metall- und Stahlbauer, Maschinenbauer, Gießereien, Werkstätten, Baustoffhändler und Logistiker. Selbst der kleine Säulenschwenkkran an der Werkbank ist ein Kran im Sinne der Vorschriften und braucht seine jährliche Prüfung. Wer mehrere Krane betreibt, hat entsprechend mehrere Prüftermine im Jahr im Blick zu behalten. Ein zentraler Prüfkalender für alle Krane verhindert, dass eine Frist unbemerkt abläuft.
Rechtsgrundlagen der Kranprüfung im Überblick
Bei Kranen ist das Regelwerk dichter als bei den meisten anderen Arbeitsmitteln. Die folgende Tabelle ordnet die wichtigsten Vorschriften ein.
| Regelwerk | Was es regelt | Bedeutung für die Kranprüfung |
|---|---|---|
| BetrSichV § 14 | Prüfung von Arbeitsmitteln | Grundpflicht zur Prüfung durch befähigte Personen, Dokumentation |
| BetrSichV Anhang 3, Abschnitt 1 | Prüfvorschriften für Krane | Tabelle mit Prüffristen und Zuständigkeiten je Kranart, Aufbewahrung über die gesamte Nutzungsdauer |
| TRBS 1203 | Zur Prüfung befähigte Personen | Anforderungen an den Prüfer: Ausbildung, Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit |
| DGUV Vorschrift 52 § 26 | Wiederkehrende Prüfungen | mindestens jährlich durch Sachkundigen, bestimmte Krane alle 4 Jahre durch Sachverständigen |
| DGUV Grundsatz 309-001 | Prüfung von Kranen | Prüfumfang und Vorgehen bei der Prüfung, Anforderungen an Prüfer |
| DGUV Vorschrift 53 | Inhaltsgleiche Fassung der Kranvorschrift für Unfallkassen (öffentlicher Dienst) | Gilt statt DGUV Vorschrift 52 für kommunale und staatliche Betriebe, gleiche Prüfpflichten |
Sachkundiger, befähigte Person, Prüfsachverständiger
Drei Begriffe sorgen bei Kranen regelmäßig für Verwirrung. Der Sachkundige aus der DGUV Vorschrift 52 entspricht in der Praxis der befähigten Person der BetrSichV: Er führt die jährliche Prüfung durch. Der Prüfsachverständige ist eine befähigte Person mit zusätzlichen Anforderungen: Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen, davon ein halbes Jahr bei Prüfungen eines Prüfsachverständigen, sowie die nötige Prüfausrüstung. Die Unterschiede im Detail erklären wir unter Sachkundiger oder Sachverständiger.
Kranprüfung: Wie oft und von wem?
Anhang 3 der BetrSichV legt für jede Kranart fest, wer prüft. Für die meisten Krane in Industrie und Handwerk ist die Antwort einfach: Vor der ersten Inbetriebnahme prüft ein Prüfsachverständiger, danach übernimmt eine befähigte Person die jährliche Prüfung. Nur bestimmte Bauarten brauchen auch wiederkehrend einen Sachverständigen.
| Kranart (kraftbetrieben) | Vor erster Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
|---|---|---|
| Brücken- und Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mind. jährlich durch befähigte Person |
| Portalkrane | Prüfsachverständiger | mind. jährlich durch befähigte Person |
| Schwenkarmkrane (Säulen- und Wandschwenkkrane) | Prüfsachverständiger | mind. jährlich durch befähigte Person |
| Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mind. jährlich durch befähigte Person |
| Lkw-Ladekrane (bis 300 kNm und 15 m) | entfällt | mind. jährlich durch befähigte Person |
| Turmdrehkrane | befähigte Person | jährlich befähigte Person, zusätzlich alle 4 Betriebsjahre Prüfsachverständiger, ab dem 14. Betriebsjahr häufiger |
| Fahrzeugkrane und große Lkw-Ladekrane | entfällt | jährlich befähigte Person, zusätzlich alle 4 Betriebsjahre Prüfsachverständiger, ab dem 13. Betriebsjahr jährlich |
Wann häufiger geprüft werden sollte
Die Jahresfrist ist eine Obergrenze. § 26 DGUV Vorschrift 52 verlangt Prüfungen „entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf“. Mehrschichtbetrieb, häufiges Heben nahe der Nennlast, aggressive Umgebung in Beizereien oder Gießereien und Einsatz im Freien sind gute Gründe für kürzere Abstände. Auch die Prüfanweisungen des Herstellers in der Betriebsanleitung sind zu beachten. Wie die Prüfung Schritt für Schritt abläuft, zeigt unsere Anleitung zur Kranprüfung.
Wer darf Krane prüfen?
Die jährliche Prüfung übernimmt eine befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV, in der Sprache der DGUV Vorschrift 52 der Sachkundige. Laut Durchführungsanweisung ist das jemand, der aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen Vorschriften so vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann. Diese Person kann ein externer Prüfer sein oder ein eigener Mitarbeiter.
Die drei Voraussetzungen nach TRBS 1203
- Berufsausbildung: eine abgeschlossene technische Ausbildung, zum Beispiel als Industriemechaniker, Mechatroniker, Elektroniker für Betriebstechnik oder Metallbauer.
- Berufserfahrung: praktische Erfahrung mit Kranen und Hebezeugen, ihrer Mechanik, Elektrik und Steuerung.
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit: aktuelle Arbeit in der Instandhaltung oder im Betrieb von Kranen und regelmäßige Weiterbildung.
Gerade in Betrieben mit eigener Instandhaltung sitzen die passenden Leute oft schon im Haus. Der Instandhalter, der ohnehin Seile wechselt und Bremsen einstellt, kennt den Kran besser als jeder externe Prüfer. Was fehlt, ist das Prüfwissen nach DGUV Grundsatz 309-001: Welche Ablegekriterien gelten für Drahtseile? Wie wird die Überlastsicherung getestet? Was gehört in das Kranprüfbuch? Das vermittelt eine Schulung zur befähigten Person für Krane. Anschließend beauftragt der Arbeitgeber die Person schriftlich.
Ehrlich gesagt: Ein Kurs allein macht niemanden zur befähigten Person und schon gar nicht zum Prüfsachverständigen. Er liefert die Fachkunde für die jährliche Prüfung. Ausbildung und Erfahrung müssen dazukommen. Ob das bei Ihnen passt: Voraussetzungen für befähigte Personen.
Was wird bei der Kranprüfung geprüft?
Die jährliche Prüfung umfasst die Prüfung der Unterlagen, eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung. Nach DGUV Grundsatz 309-001 geht der Prüfer dabei systematisch alle sicherheitsrelevanten Baugruppen durch:
| Bereich | Besonders prüfen |
|---|---|
| Unterlagen | Kranprüfbuch, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, Tragfähigkeitsangaben, Schaltpläne |
| Kennzeichnung | Typenschild, Tragfähigkeitsangabe am Kran, Richtungspfeile an der Steuerung |
| Tragkonstruktion | Risse, Verformungen, Korrosion, Schraubverbindungen, Schweißnähte |
| Kranbahn & Fahrwerk | Schienen, Befestigung, Puffer, Endanschläge, Schienenräumer, Laufräder |
| Hubwerk | Drahtseil oder Kette auf Ablegereife, Seiltrommel, Seilrollen, Lasthaken mit Sicherung |
| Bremsen | Hub-, Fahr- und Katzfahrbremsen, Verschleiß, Wirksamkeit unter Last |
| Sicherheitseinrichtungen | Überlastsicherung, Endschalter, Not-Halt, Warneinrichtungen |
| Elektrik & Steuerung | Hängetaster oder Funksteuerung, Kabel, Schleifleitung, Schutzeinrichtungen |
| Funktionsprüfung | alle Bewegungen ohne und mit Last, Abschaltungen, Notfunktionen |
Je nach Bauart kommen Besonderheiten hinzu. Worauf es beim Brückenkran im Detail ankommt, lesen Sie unter Brückenkran prüfen. Alle Prüfpunkte zum Abhaken enthält die Checkliste zur Kranprüfung. Für kleinere Krane an Arbeitsplätzen gibt es eine eigene Übersicht unter Säulenschwenkkran prüfen. Anschlagmittel wie Ketten und Hebebänder sind übrigens eigene Arbeitsmittel mit eigener Prüfpflicht.
Kranprüfbuch und Dokumentation
Für jeden Kran wird ein Kranprüfbuch geführt. Darin stehen die Prüfung vor der Inbetriebnahme, alle wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung. Jeder Eintrag enthält nach § 14 Abs. 7 BetrSichV mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person.
Eine wichtige Besonderheit gilt nur für Krane: Nach Anhang 3 der BetrSichV sind die Prüfaufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans aufzubewahren, nicht nur bis zur nächsten Prüfung wie bei anderen Arbeitsmitteln. Geht das Prüfbuch verloren, fehlt ein wichtiger Nachweis. Eine elektronische Führung ist möglich, muss aber dauerhaft lesbar bleiben. Eine Vorlage finden Sie unter Kranprüfbuch.
Praxistipp: Bewahren Sie Prüfbuch, Betriebsanleitung und Schaltpläne zentral an einem Ort auf und vermerken Sie dort auch Umbauten und Reparaturen. Beim Verkauf oder Umzug eines Krans gehört das Prüfbuch immer dazu.
Was droht, wenn Krane nicht geprüft werden?
Kranunfälle gehören zu den schwersten Unfällen im Betrieb. Ein gerissenes Seil, eine versagende Bremse oder eine nicht wirksame Überlastsicherung können eine Last abstürzen lassen, mit meist schwerwiegenden Folgen für Menschen in der Nähe. Deshalb gehört das Kranprüfbuch bei Besuchen der Berufsgenossenschaft zu den ersten Unterlagen, nach denen gefragt wird. Fehlt die Prüfung, drohen:
- Bußgeld: Wer Arbeitsmittel verwenden lässt, ohne dass die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden, handelt ordnungswidrig (§ 22 BetrSichV). Nach § 25 ArbSchG sind Geldbußen von bis zu 5.000 € möglich.
- Strafrechtliche Folgen: Wird dadurch Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann eine Straftat vorliegen (§ 23 BetrSichV).
- Regress der Unfallversicherung: Bei grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen vom Unternehmen zurückfordern (§ 110 SGB VII).
- Stilllegung: Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb eines ungeprüften Krans untersagen, bis die Prüfung nachgeholt ist.
Eine regelmäßige, gut dokumentierte Prüfung schützt Ihre Mitarbeiter und gibt Ihnen im Ernstfall die nötige Rechtssicherheit.
Kranprüfung: Prüfdienst beauftragen oder selbst prüfen?
Die jährliche Kranprüfung wird meist vom Kranhersteller, einem Kranservice oder einem Prüfdienst durchgeführt. Die Preise hängen von Bauart, Tragfähigkeit und Anzahl der Krane ab. Anders als bei Leitern oder Hubwagen geht es hier pro Gerät um dreistellige Beträge. Wichtig für die Rechnung: Die Prüfungen durch Prüfsachverständige, etwa vor der Inbetriebnahme, bleiben in jedem Fall extern. Die jährliche Prüfung von Brücken-, Portal- und Schwenkkranen dagegen kann vollständig im Haus bleiben.
Externer Prüfdienst
- pro Kran und jährlicher Prüfung
- je nach Bauart und Tragfähigkeit
- zzgl. Anfahrt, jedes Jahr erneut
- Stillstand bis zum Prüftermin möglich
Eigene befähigte Person
- Online-Kurs, ca. 3 Stunden
- jährliche Prüfung aller Krane im Haus
- sofortige Prüfung nach Kollision oder Reparatur
- nur interne Arbeitszeit
Externe Preise: Richtwerte aus veröffentlichten Preisangaben von Prüf- und Kranservicefirmen. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer.
Rechenbeispiel: Stahlbaubetrieb mit 5 Kranen
Ein Stahlbaubetrieb betreibt 2 Brückenkrane in der Fertigungshalle und 3 Säulenschwenkkrane an den Arbeitsplätzen. Bei rund 450 € je Brückenkran und 250 € je Schwenkkran zahlt er für die jährliche Prüfung etwa 1.650 € pro Jahr, in drei Jahren also rund 4.950 €. Qualifiziert er seinen Instandhalter, fallen einmalig 620 € für den Kurs an, dazu die interne Arbeitszeit. Die Investition hat sich damit schon im ersten Jahr mehr als bezahlt gemacht. Die ausführliche Rechnung mit weiteren Beispielen finden Sie im Kostenvergleich zur Kranprüfung.
Wo Krane heben, sind Anschlagmittel und oft auch Kettenzüge im Einsatz, die ebenfalls jährlich zu prüfen sind. Mehr dazu unter Prüfung von Anschlagmitteln und Prüfung von Winden und Hubgeräten.
Häufige Fragen zur Kranprüfung
Muss ein Hallenkran jedes Jahr vom Sachverständigen geprüft werden?
Nein. Brücken- und Hallenkrane werden nach Anhang 3 der BetrSichV wiederkehrend mindestens jährlich von einer befähigten Person geprüft. Ein Prüfsachverständiger ist vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen erforderlich, zum Beispiel nach einer Erhöhung der Tragfähigkeit. Wer seinen Hallenkran jedes Jahr vom Sachverständigen prüfen lässt, zahlt also häufig mehr als nötig.
Was ist der Unterschied zwischen Sachkundigem und Sachverständigem?
Der Sachkundige, heute befähigte Person genannt, führt die jährliche Prüfung durch. Der Prüfsachverständige ist ebenfalls eine befähigte Person, hat aber zusätzlich eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse, mindestens drei Jahre Erfahrung mit Kranen und die nötige Prüfausrüstung. Er prüft Krane vor der Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und bestimmte Bauarten alle 4 Jahre.
Wie lange muss das Kranprüfbuch aufbewahrt werden?
Bei Kranen gilt eine Sonderregel: Nach Anhang 3 der BetrSichV sind die Prüfaufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans aufzubewahren. Bei anderen Arbeitsmitteln reicht die Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung. Das Prüfbuch begleitet den Kran also über sein ganzes Leben, auch bei einem Verkauf oder Standortwechsel, und sollte entsprechend sorgfältig verwahrt werden.
Muss auch ein kleiner Säulenschwenkkran geprüft werden?
Ja. Schwenkarmkrane, also Säulen- und Wandschwenkkrane, gehören ausdrücklich zu den Kranen im Sinne von Anhang 3 der BetrSichV. Sie werden vor der ersten Inbetriebnahme von einem Prüfsachverständigen und danach mindestens jährlich von einer befähigten Person geprüft. Die geringe Größe ändert nichts an der Pflicht, denn auch hier hängen Lasten über Menschen.
Was muss der Kranführer selbst prüfen?
Der Kranführer prüft nach DGUV Vorschrift 52 bei Arbeitsbeginn die Wirksamkeit von Bremsen und Notendhalteinrichtungen und achtet während der Arbeit auf erkennbare Mängel. Stellt er einen Mangel fest, meldet er ihn und stellt den Kranbetrieb bei Gefahr ein. Diese tägliche Kontrolle ist wichtig, ersetzt aber nie die jährliche Prüfung durch eine befähigte Person.
Wer prüft nach einem Unfall oder einer Kollision?
Nach außergewöhnlichen Ereignissen, etwa einer Kollision der Kranbrücke, einem Anprall der Last oder einem Überlastfall, prüft eine befähigte Person, bevor der Kran wieder genutzt wird. Nach prüfpflichtigen Änderungen, also wesentlichen Umbauten, ist dagegen ein Prüfsachverständiger zuständig. Beides regelt Anhang 3 der BetrSichV. Eine eigene befähigte Person kann in solchen Fällen sofort reagieren.
Reicht ein Online-Kurs, um Krane prüfen zu dürfen?
Ein Online-Kurs vermittelt die Fachkunde für die jährliche Kranprüfung: Regelwerke, Prüfpunkte nach DGUV Grundsatz 309-001, Ablegekriterien und Dokumentation. Befähigte Person wird man aber erst zusammen mit Berufsausbildung, Erfahrung, zeitnaher Tätigkeit und der Beauftragung durch den Arbeitgeber. Prüfsachverständiger wird man durch einen Kurs nicht, dafür gelten deutlich höhere Anforderungen. Mehr dazu: Ist eine Online-Schulung anerkannt?