Eine Sachverständigenprüfung braucht ein Kran vor allem vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen, wiederkehrend ist sie nur für bestimmte Bauarten wie Turmdreh- und Fahrzeugkrane Pflicht. Für Brücken-, Portal- und Schwenkkrane übernimmt nach der Erstprüfung eine befähigte Person die jährliche Prüfung. Wer seine Hallenkrane jedes Jahr vom Sachverständigen prüfen lässt, tut mehr als vorgeschrieben. Die genaue Zuordnung je Kranart steht in Anhang 3 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung.
Ist eine Sachverständigenprüfung für jeden Kran Pflicht?
Nein, jedenfalls nicht jedes Jahr. Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet bei Kranen zwei Prüferstufen: die befähigte Person für die regelmäßige Prüfung und den Prüfsachverständigen für Prüfungen mit höherem Anspruch. Wann welcher Prüfer zuständig ist, legt Anhang 3 Abschnitt 1 für jede Kranart fest. Die DGUV Vorschrift 52 spricht vom Sachverständigen und verlangt ihn ebenfalls vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und für bestimmte Bauarten wiederkehrend.
Für die meisten Krane in Industrie und Handwerk bedeutet das: Der Prüfsachverständige kommt einmal vor der Inbetriebnahme und danach nur noch, wenn der Kran wesentlich geändert wird. Die jährliche Prüfung übernimmt die befähigte Person. Anders sieht es bei Turmdrehkranen, Fahrzeugkranen und großen Lkw-Ladekranen aus. Sie brauchen den Sachverständigen zusätzlich in festen Abständen, mit zunehmendem Alter häufiger. In der Praxis hält sich trotzdem hartnäckig die Annahme, jeder Kran müsse jährlich zum „TÜV“. Das führt dazu, dass Betriebe teure Sachverständigenprüfungen bezahlen, wo eine Prüfung durch eine befähigte Person genügt hätte.
Rechtsgrundlagen der Sachverständigenprüfung im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt, wo die Pflichten zur Sachverständigenprüfung von Kranen geregelt sind:
| Regelwerk | Abschnitt | Kernaussage |
|---|---|---|
| BetrSichV | § 14 | Prüfung vor der ersten Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend, Dokumentation |
| BetrSichV | Anhang 3, Abschnitt 1 | Tabelle je Kranart: wer prüft vor Inbetriebnahme, nach Änderungen und wiederkehrend, Anforderungen an Prüfsachverständige |
| DGUV Vorschrift 52 | Abschnitt Prüfungen | Sachverständiger vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, bestimmte Krane zusätzlich alle 4 Jahre |
| DGUV Grundsatz 309-001 | Prüfung von Kranen | Prüfumfang und Vorgehen bei Sachverständigen- und Sachkundigenprüfungen |
| TRBS 1201 | Prüfungen | Planung, Durchführung und Dokumentation von Prüfungen allgemein |
| TRBS 1203 | befähigte Personen | Grundanforderungen, auf denen die Anforderungen an Prüfsachverständige aufbauen |
Für Betriebe ist die Tabelle in Anhang 3 die wichtigste Stelle, denn sie beantwortet für jede Kranart die Frage, wer wann prüft. Die Unfallverhütungsvorschrift und der DGUV Grundsatz ergänzen das um Details zum Prüfumfang. Wie die Unfallverhütungsvorschrift insgesamt aufgebaut ist, erklärt die Seite zur DGUV Vorschrift 52. Den Unterschied zwischen den Prüferrollen ordnet die Seite Sachkundiger oder Sachverständiger ein.
Wann prüft der Sachverständige? Fristen je Kranart
Die Zuordnung nach Anhang 3 lässt sich für die häufigsten kraftbetriebenen Krane so zusammenfassen:
| Kranart | Prüfsachverständiger | Befähigte Person |
|---|---|---|
| Brücken-, Wandlauf- und Portalkrane | vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen | mind. jährlich |
| Schwenkarmkrane (Säule, Wand) | vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen | mind. jährlich |
| Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane | vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen | mind. jährlich |
| Lkw-Ladekrane unterhalb der Grenzwerte | nicht regelmäßig vorgesehen | mind. jährlich |
| Turmdrehkrane | alle 4 Betriebsjahre, im höheren Alter häufiger | jährlich |
| Fahrzeugkrane und große Lkw-Ladekrane | alle 4 Betriebsjahre, ab dem 13. Betriebsjahr jährlich | jährlich |
Was als prüfpflichtige Änderung gilt
Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch die die Sicherheit des Krans beeinflusst wird, und dazu können auch Instandsetzungen gehören. Typische Beispiele sind eine Erhöhung der Tragfähigkeit, der Einbau eines Hubwerks mit anderen Leistungsdaten, die Verlängerung der Kranbahn, Schweißreparaturen am Haupttragwerk oder ein grundlegender Umbau der Steuerung. Der Tausch eines Seils, eines Bremsbelags oder eines Hakens durch gleichwertige Originalteile gehört dagegen zur normalen Instandhaltung. Im Zweifel klären Sie die Einstufung vorher mit einem Prüfsachverständigen. Unabhängig davon verlangen Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben unter Umständen zusätzliche Prüfungen, etwa bei Kranen im Dauereinsatz oder unter rauen Umgebungsbedingungen.
Wer darf als Prüfsachverständiger Krane prüfen?
Ein Prüfsachverständiger für Krane ist eine befähigte Person mit deutlich höheren Anforderungen. Anhang 3 der BetrSichV verlangt ein abgeschlossenes Ingenieurstudium oder vergleichbare Kenntnisse, mehrjährige Erfahrung mit Konstruktion, Bau, Instandhaltung oder Prüfung von Kranen, davon eine Zeit bei Prüfungen, die ein Prüfsachverständiger durchgeführt hat, sowie die erforderliche Prüfausrüstung. In der Praxis kommen Prüfsachverständige von technischen Überwachungsorganisationen, aus Ingenieurbüros oder aus spezialisierten Kranservicefirmen. Lassen Sie sich vor der Beauftragung bestätigen, dass der Prüfer diese Anforderungen erfüllt, denn die Verantwortung für die Auswahl liegt beim Betreiber.
Was die befähigte Person übernimmt
Alle Prüfungen, für die kein Sachverständiger vorgeschrieben ist, übernimmt die befähigte Person: die jährliche Prüfung, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen wie einer Kollision und die Prüfungen nach nicht prüfpflichtigen Reparaturen. Bei Brücken- und Schwenkkranen ist das der ganz überwiegende Teil. Die Fachkunde dafür vermittelt der Online-Kurs zur befähigten Person für Krane. Prüfsachverständiger wird man durch den Kurs ausdrücklich nicht.
Was prüft der Sachverständige?
Die Sachverständigenprüfung geht über die jährliche Sicht- und Funktionsprüfung hinaus. Vor der ersten Inbetriebnahme umfasst sie typischerweise:
- Ordnungsprüfung: Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Nachweise zu Tragwerk und Kranbahn, Eignung des Krans für den vorgesehenen Einsatz
- Prüfung der Montage: Befestigung, Kranbahn, Sicherheitsabstände, Zugänge, elektrische Anschlüsse
- Technische Prüfung: Tragwerk, Hubwerk, Fahrwerke, Bremsen, Sicherheitseinrichtungen
- Probebelastungen: Prüfungen mit Lasten, deren Höhe sich nach Norm und Herstellerangaben richtet, einschließlich Überlastsicherung
Wiederkehrende Sachverständigenprüfungen
Bei den wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen von Turmdreh- und Fahrzeugkranen stehen der Zustand von Tragwerk und Mechanik nach Jahren im Einsatz, die Sicherheitseinrichtungen und die Dokumentation im Vordergrund. Der Sachverständige wertet dabei auch die Einträge der befähigten Person aus den Vorjahren aus, etwa wiederkehrende Mängel oder Reparaturen an tragenden Teilen. Eine sorgfältig geführte Jahresprüfung erleichtert ihm die Arbeit und spart Zeit. Bereiten Sie den Termin vor wie eine eigene Prüfung: Unterlagen bereitlegen, Prüflasten organisieren und den Kran für die Dauer der Prüfung freihalten. Den Prüfumfang der jährlichen Prüfung zeigt im Vergleich die Checkliste zur Kranprüfung.
Dokumentation der Sachverständigenprüfung
Der Prüfsachverständige erstellt einen Prüfbericht mit Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis, festgestellten Mängeln und seiner Beurteilung, ob der Kran in Betrieb genommen oder weiter betrieben werden darf. Dieser Bericht kommt ins Kranprüfbuch und wird wie alle Prüfaufzeichnungen von Kranen über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt. Mängel aus dem Bericht werden beseitigt und die Beseitigung dokumentiert. Ob eine Nachprüfung durch den Sachverständigen nötig ist, steht im Bericht. Bei Kranen mit Funksteuerung oder mehreren Hubwerken sollte der Bericht erkennen lassen, dass alle Hubwerke und Steuerungen geprüft wurden. Wichtig beim Kauf eines gebrauchten Krans: Fragen Sie nach dem Bericht der Erstprüfung. Fehlt er, lässt sich nicht belegen, dass der Kran jemals rechtmäßig in Betrieb gegangen ist. Lassen Sie sich den Bericht deshalb vor dem Kauf zeigen.
Was droht ohne vorgeschriebene Sachverständigenprüfung?
Ein Kran, der ohne die vorgeschriebene Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung betrieben wird, verstößt gegen die Betriebssicherheitsverordnung. Das kann Folgen auf mehreren Ebenen haben:
- Ordnungswidrigkeit: Die Verordnung ahndet fehlende Prüfungen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.
- Straftat: Werden dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, kann aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat werden.
- Betriebsverbot: Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft können den Betrieb des Krans untersagen, bis die Prüfung nachgeholt ist.
- Regress und Versicherung: Nach einem Unfall prüfen Unfallversicherung und Sachversicherer, ob die Prüfpflichten erfüllt waren. Bei grober Fahrlässigkeit droht der Rückgriff der Berufsgenossenschaft.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Wer eine Sachverständigenprüfung versäumt hat, bekommt oft nicht kurzfristig einen Termin, und bis dahin steht der Kran still. Besonders häufig betroffen sind umgebaute oder umgesetzte Krane, bei denen niemand an die erneute Sachverständigenprüfung gedacht hat. Einen Überblick über alle Folgen gibt die Seite zu den Folgen fehlender Prüfungen.
Kosten: Sachverständigenprüfung und Jahresprüfung sinnvoll aufteilen
Die Sachverständigenprüfung vor der Inbetriebnahme ist meist deutlich teurer als eine Jahresprüfung und bleibt immer extern. Sparen lässt sich an anderer Stelle: bei der jährlichen Prüfung, die bei den meisten Kranen vollständig im Haus bleiben kann. Ein Betrieb mit sechs Hallen- und Schwenkkranen zahlt dafür nach unseren Richtwerten rund 6 × 450 € plus 60 € Anfahrt, also etwa 2.760 € im Jahr. Mit eigener befähigter Person sind es einmalig 620 € und rund 480 € Arbeitszeit jährlich. Weitere Beispiele stehen unter Kosten der Kranprüfung.
Sachverständigentermine gut planen
Wer einen neuen Kran bestellt oder einen Umbau plant, sollte den Termin beim Prüfsachverständigen früh mit dem Montagetermin abstimmen. Stehen Prüflasten, Hubarbeitsbühne und Unterlagen bereit, verkürzt das die Prüfung und damit die Kosten. Die eigene befähigte Person kann dabei als Ansprechpartner vor Ort unterstützen.
Jahresprüfung durch Prüfdienst
- 6 Krane zu je ca. 450 €
- plus 60 € Anfahrt
- jedes Jahr erneut
Eigene befähigte Person
- Online-Kurs Krane
- plus ca. 480 € Prüfzeit pro Jahr
- Sachverständiger nur, wo vorgeschrieben
Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.
Häufige Fragen zur Sachverständigenprüfung von Kranen
Muss ein Hallenkran jährlich zum TÜV?
Nein. Brücken- und Hallenkrane werden nach Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung nach der Erstprüfung wiederkehrend von einer befähigten Person geprüft, mindestens einmal im Jahr. Ein Prüfsachverständiger, etwa von einer technischen Überwachungsorganisation, ist nur vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen vorgeschrieben. Natürlich darf ein Sachverständiger auch die Jahresprüfung übernehmen, Pflicht ist das aber nicht, und die Kosten sind in der Regel höher.
Ist ein Sachverständiger dasselbe wie eine zugelassene Überwachungsstelle?
Nicht ganz. Zugelassene Überwachungsstellen prüfen überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder Druckbehälter. Krane gehören nicht dazu. Für sie sieht die Betriebssicherheitsverordnung Prüfsachverständige vor, die bestimmte Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und Ausrüstung erfüllen. Viele Prüfsachverständige arbeiten allerdings auch bei Organisationen, die auch als Überwachungsstelle tätig sind, daher die häufige Verwechslung im Alltag der Betriebe. Für Ihren Kran zählt allein die Qualifikation als Prüfsachverständiger.
Braucht ein gebrauchter Kran eine neue Sachverständigenprüfung?
Das hängt davon ab, ob der Kran wieder montiert wird und ob Nachweise vorliegen. Ein Brückenkran, der in einer anderen Halle neu aufgebaut wird, ist in seiner Sicherheit von der neuen Kranbahn und Montage abhängig. Lassen Sie ihn vor der Inbetriebnahme von einem Prüfsachverständigen prüfen. Fehlt zudem der Bericht der ursprünglichen Erstprüfung, ist eine umfassende Prüfung ohnehin der sichere Weg.
Kann der Sachverständige die jährliche Prüfung gleich mit erledigen?
Ja. Im Jahr einer Sachverständigenprüfung, etwa bei einem Fahrzeugkran im vierten Betriebsjahr, deckt diese Prüfung in der Regel auch die jährliche Prüfung ab, weil sie umfassender ist. Achten Sie darauf, dass der Bericht das ausdrücklich erkennen lässt. In den Jahren dazwischen übernimmt die befähigte Person die Prüfung, die auch im eigenen Betrieb angestellt sein kann.
Kann ich selbst Prüfsachverständiger für Krane werden?
Grundsätzlich ja, der Weg ist aber lang. Verlangt werden ein Ingenieurstudium oder vergleichbare Kenntnisse, mehrjährige Erfahrung mit Kranen, Mitarbeit bei Prüfungen eines Prüfsachverständigen und eine eigene Prüfausrüstung. Ein Online-Kurs ersetzt diese Anforderungen nicht. Der realistische Einstieg ist die Qualifikation als befähigte Person für die jährliche Prüfung, mit der sich bereits der größte Teil der Kranprüfungen abdecken lässt.