DGUV Vorschrift 52 „Krane“: Was die Unfallverhütungsvorschrift von Betreibern verlangt

Für wen die Vorschrift gilt, wie sie aufgebaut ist, welche Prüfungen sie vorschreibt und wie sie mit der Betriebssicherheitsverordnung zusammenspielt. Mit Fristen-Tabelle und den Folgen bei Verstößen.

Von Dominik Junge Lesezeit: ca. 11 Min.
Kurz beantwortet

Die DGUV Vorschrift 52 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Krane und verpflichtet Unternehmer, ihre Krane mindestens einmal im Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie regelt außerdem Bau und Ausrüstung, den Betrieb, die Auswahl der Kranführer und das Prüfbuch. Der Sachkundige heißt in der Betriebssicherheitsverordnung heute befähigte Person. Vor der ersten Inbetriebnahme und bei bestimmten Bauarten auch wiederkehrend ist ein Sachverständiger gefordert. Für Betriebe gelten die Vorschrift und die Betriebssicherheitsverordnung nebeneinander.

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Ist die DGUV Vorschrift 52 verbindlich?

Ja. Die DGUV Vorschrift 52 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich, genauso wie ein Gesetz. Sie ist aus der früheren BGV D6 hervorgegangen, die viele Betriebe noch unter diesem Namen kennen. Inhaltlich hat sich an den Kernpflichten seitdem wenig geändert. Für Betriebe der öffentlichen Hand, etwa Bauhöfe oder Stadtwerke, gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 53 der Unfallkassen.

Die Vorschrift gilt für Krane, also Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Dazu gehören Brücken-, Portal- und Schwenkkrane ebenso wie Lkw-Ladekrane, Turmdreh- und Fahrzeugkrane. Auch ein Kettenzug, der mit einem Fahrwerk an einem Träger entlangfährt, wird damit zur Laufkatze und fällt unter die Vorschrift. Hängt derselbe Kettenzug dagegen an einem festen Anschlagpunkt, ist er ein Hubgerät nach DGUV Vorschrift 54, mehr dazu unter Prüfung von Winden und Hubgeräten. Stapler fallen nicht unter die Kranvorschrift, auch wenn sie Lasten heben.

Rechtsgrundlagen im Überblick: DGUV Vorschrift 52 und ihr Umfeld

Die Kranvorschrift steht nicht allein. Seit 2015 regelt die Betriebssicherheitsverordnung die Prüfung von Kranen in ihrem Anhang 3 zusätzlich und detaillierter. Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Wo sie sich unterscheiden, erfüllt ein Betrieb in der Praxis beide Anforderungen, indem er sich an der jeweils strengeren orientiert. Wie die Verordnung insgesamt aufgebaut ist, erklärt unsere Seite zur Betriebssicherheitsverordnung.

RegelwerkAbschnittKernaussage
DGUV Vorschrift 52Geltungsbereich, Begriffewas ein Kran ist, wer Kranführer, Sachkundiger und Sachverständiger ist
DGUV Vorschrift 52Bau und AusrüstungAnforderungen an Tragwerk, Zugänge, Bremsen, Endschalter, Überlastsicherung
DGUV Vorschrift 52BetriebKranführer, Prüfung bei Arbeitsbeginn, Verhalten bei Mängeln, Kranarbeiten
DGUV Vorschrift 52Prüfung, § 26wiederkehrende Prüfung nach Bedarf, mindestens jährlich, Prüfbuch
BetrSichV§ 14, Anhang 3 Abschnitt 1Prüfer und Fristen je Kranart, Aufbewahrung über die gesamte Verwendungsdauer
DGUV Grundsatz 309-001Prüfung von KranenPrüfumfang und Prüfkriterien für Sachkundige und Sachverständige
DGUV Grundsatz 309-003KranführerAuswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis
DGUV Vorschrift 52 in vier Teilen GeltungsbereichBegriffe, Kranarten Bau und AusrüstungBremsen, Endschalter BetriebKranführer, Kranarbeiten Prüfung§ 26: mind. jährlich Sachkundiger = befähigte Person (BetrSichV)
Die Vorschrift regelt den ganzen Lebenszyklus des Krans. Für Prüfer ist vor allem der Teil Prüfung maßgeblich.

Prüffristen nach DGUV Vorschrift 52: Wie oft wird geprüft?

Die Vorschrift unterscheidet zwischen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen aus besonderem Anlass. Die Betriebssicherheitsverordnung ordnet diese Prüfungen in Anhang 3 für jede Kranart konkret zu. Die folgende Tabelle fasst die Praxis für die häufigsten Fälle zusammen:

PrüfartIntervallWer prüft
Prüfung vor der ersten InbetriebnahmeeinmaligSachverständiger bzw. Prüfsachverständiger (Ausnahmen nach Kranart)
Prüfung nach wesentlicher Änderungvor WiederinbetriebnahmeSachverständiger bzw. Prüfsachverständiger
Wiederkehrende Prüfungnach Bedarf, mindestens jährlichSachkundiger bzw. befähigte Person
Zusätzliche Prüfung bestimmter Bauarten (z. B. Turmdreh-, Fahrzeugkrane)alle 4 Jahre, im höheren Betriebsalter häufigerSachverständiger bzw. Prüfsachverständiger
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Kollision, Überlast)vor der Weiterverwendungbefähigte Person
Kontrolle bei Arbeitsbeginnjede SchichtKranführer (keine Prüfung im Sinne von § 26)

Warum „jährlich“ oft nicht reicht

§ 26 verlangt die Prüfung ausdrücklich „nach Bedarf“ und nennt die Jahresfrist nur als Obergrenze. Wie oft Ihr Kran tatsächlich geprüft werden muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Kriterien sind etwa die Zahl der Lastspiele, der Anteil schwerer Hübe, Staub, Hitze, Feuchtigkeit oder aggressive Dämpfe in der Halle und der Einsatz im Freien. Ein Kran in einer Gießerei mit Dreischichtbetrieb braucht engere Abstände als ein Montagekran, der wenige Male pro Woche hebt. Auch die Betriebsanleitung des Herstellers kann kürzere Intervalle vorschreiben, und diese Vorgaben gelten zusätzlich. Legen Sie die Frist schriftlich fest und begründen Sie sie kurz, denn bei einer Kontrolle wird genau danach gefragt.

Wer darf nach DGUV Vorschrift 52 prüfen?

Die Vorschrift arbeitet noch mit den älteren Begriffen Sachkundiger und Sachverständiger. Ein Sachkundiger hat laut Durchführungsanweisung aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane und ist mit den einschlägigen Vorschriften so vertraut, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann. Das entspricht inhaltlich der befähigten Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV und TRBS 1203. Der Sachverständige, in der Verordnung Prüfsachverständiger, braucht zusätzlich eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse und mehrjährige Prüferfahrung.

Den Sachkundigen im eigenen Betrieb stellen

Für die jährliche Prüfung kann der Sachkundige ein eigener Mitarbeiter sein, zum Beispiel ein Industriemechaniker aus der Instandhaltung. Was ihm meist fehlt, ist das systematische Prüfwissen nach DGUV Grundsatz 309-001. Das vermittelt der Online-Kurs zur befähigten Person für Krane in rund drei Stunden. Anschließend beauftragt der Arbeitgeber ihn schriftlich und legt fest, für welche Krane er zuständig ist. Welche Prüfungen trotzdem extern bleiben, erklärt die Seite zur Sachverständigenprüfung von Kranen.

Was verlangt die DGUV Vorschrift 52 bei der Prüfung?

Die wiederkehrende Prüfung ist nach der Durchführungsanweisung im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und auf die Vollständigkeit des Prüfbuchs. Konkret betrifft das vor allem:

  • Tragwerk, Verbindungen und Kranbahn auf Risse, Verformungen und Korrosion
  • Tragmittel wie Drahtseil oder Kette, Seiltrieb und Lasthaken auf Verschleiß und Ablegereife
  • Bremsen aller Antriebe auf Wirksamkeit
  • Endschalter, Notendhalteinrichtungen und Puffer
  • Überlastsicherung, bei Auslegerkranen die Lastmomentbegrenzung
  • Steuerung, Not-Halt, Kennzeichnung der Bewegungsrichtungen und Tragfähigkeitsangaben

Nicht zur jährlichen Sachkundigenprüfung gehören in der Regel zerstörende Prüfungen, statische Nachrechnungen oder eine vollständige Vermessung der Kranbahn. Ergeben sich bei der Sichtprüfung Zweifel, etwa an einer Schweißnaht oder an der Geometrie der Kranbahn, veranlasst der Prüfer weitergehende Untersuchungen durch Fachleute. Den genauen Prüfumfang und die Bewertungskriterien beschreibt der DGUV Grundsatz 309-001. Alle Punkte zum Abhaken finden Sie in unserer Checkliste zur Kranprüfung, den Ablauf vor Ort in der Anleitung zur Kranprüfung.

Prüfbuch und Nachweise nach DGUV Vorschrift 52

Was im Prüfbuch stehen muss

Die Vorschrift verlangt, dass über die Prüfungen ein Prüfbuch geführt wird. Darin stehen Datum und Umfang der Prüfung, die festgestellten Mängel, die Beurteilung, ob der Kran weiter betrieben werden darf, und Name sowie Unterschrift des Prüfers. Die Beseitigung der Mängel wird ebenfalls eingetragen. Eine Prüfplakette schreibt die Vorschrift nicht vor. Sie ist aber üblich und zeigt dem Kranführer auf einen Blick, wann die nächste Prüfung fällig ist. Wichtig ist die Aufbewahrung: Nach Anhang 3 der BetrSichV bleiben die Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans erhalten. Das Prüfbuch darf auch elektronisch geführt werden, wenn die Einträge dauerhaft lesbar und dem Prüfer eindeutig zuzuordnen sind. Wie Sie ein Prüfbuch anlegen und führen, zeigt die Seite zum Kranprüfbuch.

Was droht bei Verstößen gegen die DGUV Vorschrift 52?

Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift sind kein Kavaliersdelikt. Die Berufsgenossenschaft kann Anordnungen treffen und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 209 SGB VII Bußgelder verhängen, deren Obergrenze dort mit 10.000 € angegeben ist. Unabhängig davon ist die fehlende Prüfung auch nach der Betriebssicherheitsverordnung eine Ordnungswidrigkeit. Deutlich teurer wird es nach einem Unfall:

  • Regress: Hat der Unternehmer grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft ihre Leistungen nach § 110 SGB VII zurückfordern. Bei schweren Kranunfällen geht es schnell um sechsstellige Beträge.
  • Strafrecht: Bei Verletzten oder Toten ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen, also Geschäftsführung und zuständige Vorgesetzte.
  • Versicherung: Sachversicherer prüfen nach einem Schaden, ob die Prüfpflichten erfüllt waren.

Wer im Betrieb verantwortlich ist

Adressat der Vorschrift ist der Unternehmer. Er kann Pflichten schriftlich an Führungskräfte übertragen, etwa an den Betriebs- oder Instandhaltungsleiter, bleibt aber für Auswahl und Kontrolle verantwortlich. Die befähigte Person haftet für die Sorgfalt ihrer Prüfung, nicht dafür, dass der Betrieb festgestellte Mängel beseitigt.

Hinzu kommt der Betriebsalltag: Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Begehung fest, dass die Prüfung überfällig ist, kann sie verlangen, den Kran bis zur Nachprüfung stillzulegen. Gerade in der Fertigung trifft das oft genau den Kran, ohne den nichts läuft. Einen Überblick über alle Folgen gibt unsere Seite zu den Folgen fehlender Prüfungen.

Prüfung nach DGUV Vorschrift 52: extern oder intern?

Die jährliche Prüfung nach § 26 kann ein Prüfdienst übernehmen oder eine eigene befähigte Person. Für einen Betrieb mit drei Hallenkranen kostet der Prüfdienst nach unseren Richtwerten rund 3 × 450 € plus 60 € Anfahrt, zusammen etwa 1.410 € im Jahr. Die eigene Prüfung kostet einmalig 620 € für den Kurs und rund 240 € Arbeitszeit im Jahr. Nach drei Jahren stehen damit rund 4.230 € für den Prüfdienst etwa 1.340 € für die eigene Lösung gegenüber. Die Prüfungen durch Sachverständige bleiben in beiden Fällen extern. Rechnungen mit weiteren Betriebsgrößen finden Sie unter Kosten der Kranprüfung.

Externer Prüfdienst

ca. 1.410 € / Jahr
  • 3 Hallenkrane zu je ca. 450 €
  • plus 60 € Anfahrt
  • jedes Jahr erneut

Eigene befähigte Person

620 € einmalig
  • Online-Kurs Krane
  • plus ca. 240 € Prüfzeit pro Jahr
  • Prüfung nach eigenem Plan

Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 52

Gilt die DGUV Vorschrift 52 auch neben der BetrSichV?

Ja. Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und die staatliche Betriebssicherheitsverordnung gelten nebeneinander. Die Verordnung regelt die Prüfung von Kranen in Anhang 3 detaillierter, etwa welche Kranart vor der Inbetriebnahme von einem Prüfsachverständigen geprüft wird. In der Praxis erfüllen Betriebe beide Regelwerke, indem sie sich jeweils an der strengeren Vorgabe orientieren und die Prüfungen gemeinsam in einem Prüfbuch dokumentieren. Doppelte Prüfungen sind dafür nicht nötig.

Was ist der Unterschied zwischen DGUV Vorschrift 52 und 53?

Inhaltlich keiner. Die DGUV Vorschrift 52 ist die Fassung der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die DGUV Vorschrift 53 die gleichlautende Fassung der Unfallkassen für den öffentlichen Dienst. Ein Bauhof einer Gemeinde arbeitet also nach Vorschrift 53, ein Stahlbaubetrieb nach Vorschrift 52. Prüffristen, Prüfbuch und Anforderungen an den Sachkundigen sind in beiden Fassungen gleich. Welche Fassung gilt, hängt allein vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab.

Ist ein Kettenzug ein Kran im Sinne der DGUV Vorschrift 52?

Das hängt von der Einbausituation ab. Ein Kettenzug, der nur hebt und an einem festen Punkt hängt, ist ein Hubgerät und fällt unter DGUV Vorschrift 54. Fährt er mit einem Fahrwerk an einem Träger entlang oder ist er das Hubwerk eines Schwenk- oder Brückenkrans, bewegt er die Last auch waagerecht. Dann ist die Einheit ein Kran und wird nach DGUV Vorschrift 52 geprüft.

Heißt es Sachkundiger oder befähigte Person?

Beide Begriffe meinen für die jährliche Kranprüfung praktisch dasselbe. Die DGUV Vorschrift 52 stammt aus einer Zeit, in der von Sachkundigen die Rede war. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht seit 2002 von der zur Prüfung befähigten Person und beschreibt deren Anforderungen in der TRBS 1203. In Prüfbüchern und Protokollen finden Sie deshalb oft beide Bezeichnungen nebeneinander. Rechtlich entscheidend ist, dass die Person die Anforderungen erfüllt.

Muss der Kranführer selbst etwas prüfen?

Ja, aber keine Prüfung im Sinne von § 26. Der Kranführer kontrolliert bei Arbeitsbeginn die Wirksamkeit der Bremsen und der Notendhalteinrichtungen und achtet während der Arbeit auf Mängel. Stellt er einen Mangel fest, der die Sicherheit gefährdet, stellt er den Kranbetrieb ein und meldet ihn. Diese Kontrolle ergänzt die jährliche Prüfung durch den Sachkundigen, ersetzt sie aber nicht.

DGUV Vorschrift 52 erfüllen: mit eigenem Sachkundigen

Der Online-Kurs vermittelt die Fachkunde für die wiederkehrende Prüfung nach § 26 DGUV Vorschrift 52, mit Abschlusstest und Zertifikat. Bezahlt wird per Rechnung.

620 € pro Teilnehmer

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Junge Kranausbildung, Gummersbach · Schulungen seit 2016

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Quellen

Dominik Junge · Junge Kranausbildung, Gummersbach
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