Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet jeden Arbeitgeber, seine Arbeitsmittel prüfen zu lassen, und fasst die Prüfpflichten im Überblick in § 14 zusammen. Geprüft wird vor der ersten Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, außerdem wiederkehrend und nach besonderen Ereignissen wie Unfällen oder Umbauten. Art, Umfang und Fristen legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Prüfen darf nur eine zur Prüfung befähigte Person, und jedes Ergebnis wird dokumentiert. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder nach sich ziehen.
Was ist die Betriebssicherheitsverordnung?
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine Verordnung des Bundes, die auf dem Arbeitsschutzgesetz beruht. In ihrer heutigen Fassung gilt sie seit Juni 2015. Sie regelt, wie Arbeitgeber Arbeitsmittel sicher bereitstellen und wie Beschäftigte sie sicher verwenden. Arbeitsmittel sind dabei sehr weit gefasst: Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, vom Handhubwagen über die Anlegeleiter bis zum Brückenkran. Auch ein Firmenwagen ist ein Arbeitsmittel, sobald er für die Arbeit genutzt wird.
Die Verordnung richtet sich an den Arbeitgeber. Er muss die Gefährdungen ermitteln, die von seinen Arbeitsmitteln ausgehen, Schutzmaßnahmen festlegen, die Beschäftigten unterweisen und die Arbeitsmittel instand halten und prüfen lassen. Die BetrSichV ist in fünf Abschnitte und drei Anhänge gegliedert. Für den betrieblichen Alltag sind vor allem der zweite Abschnitt mit der Gefährdungsbeurteilung und den Prüfpflichten sowie der Anhang 3 mit besonderen Prüfvorschriften für Krane wichtig. Der dritte Abschnitt betrifft überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder Druckbehälter, die in vielen kleineren Betrieben gar nicht vorkommen.
Für das Thema dieser Seite ist ein Begriff zentral, den die Verordnung selbst einführt: die zur Prüfung befähigte Person. Die BetrSichV sagt nicht nur, dass geprüft werden muss, sondern auch, wer prüfen darf. Was diese Rolle ausmacht, erklären wir ausführlich in der Übersicht zur befähigten Person.
Die wichtigsten Paragrafen für Prüfungen
Die BetrSichV hat 24 Paragrafen, aber für die Prüfung von Arbeitsmitteln kommt es auf eine Handvoll an. Wer diese Stellen kennt, versteht die Logik der Verordnung: Erst beurteilt der Arbeitgeber die Gefährdungen, daraus leitet er Prüfart und Frist ab, dann lässt er von einer geeigneten Person prüfen und hält das Ergebnis fest.
| Stelle in der BetrSichV | Inhalt | Was das für die Praxis heißt |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 6 | Begriff der zur Prüfung befähigten Person | Prüfer braucht Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit |
| § 3 | Gefährdungsbeurteilung | Ausgangspunkt für alle Schutzmaßnahmen und Prüfungen |
| § 3 Abs. 6 | Art, Umfang und Fristen der Prüfungen, Anforderungen an Prüfer | Der Arbeitgeber legt die Prüffristen selbst fest |
| § 10 | Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln | Wartung und Reparatur gehören zur Prüforganisation |
| § 12 | Unterweisung der Beschäftigten | Nutzer müssen Kontrollen vor der Benutzung kennen |
| § 14 | Prüfung von Arbeitsmitteln | Wann geprüft wird und wie das Ergebnis dokumentiert wird |
| §§ 22 und 23 | Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | Fehlende Prüfungen können Bußgelder auslösen |
| Anhang 3 | Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, etwa Krane | Feste Höchstfristen und teils Prüfsachverständige |
Auffällig ist, wie wenig die Verordnung selbst an festen Zahlen vorgibt. Für die meisten Arbeitsmittel nennt sie keine Frist, sondern verlangt, dass der Arbeitgeber sie begründet festlegt. Genau hier kommen die Technischen Regeln und das DGUV-Regelwerk ins Spiel, die Erfahrungswerte liefern. Welche Fristen sich daraus für die acht häufigsten Arbeitsmittel ergeben, zeigt unsere Übersicht der Prüffristen für Arbeitsmittel.
BetrSichV, TRBS, DGUV und Normen: was ist verbindlich?
Im Arbeitsschutz stehen mehrere Regelwerke nebeneinander, und nicht jedes hat dieselbe Verbindlichkeit. Wer weiß, woher eine Vorgabe stammt, kann besser einschätzen, wie viel Spielraum er hat.
| Regelwerk | Herausgeber | Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| BetrSichV | Bundesregierung | staatliches Recht, bußgeldbewehrt |
| TRBS, zum Beispiel 1201 und 1203 | Ausschuss für Betriebssicherheit, veröffentlicht von der BAuA | Vermutungswirkung: wer sie einhält, erfüllt die Verordnung |
| DGUV Vorschriften | Unfallversicherungsträger | verbindlich für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft |
| DGUV Regeln und Informationen | Unfallversicherungsträger | Empfehlungen, zeigen den Stand der Technik |
| Normen wie DIN EN 15635 | Normungsgremien | anerkannte Regeln der Technik, oft Maßstab für Gutachter |
In der Praxis greifen die Ebenen ineinander. Die BetrSichV verlangt eine Prüfung durch eine befähigte Person, die TRBS 1203 beschreibt deren Anforderungen, und eine DGUV Vorschrift wie Nummer 68 für Stapler setzt eine Höchstfrist von einem Jahr. Wie die Anforderungen an den Prüfer im Detail aussehen, lesen Sie unter TRBS 1203 einfach erklärt. Wichtig: Die Betriebsanleitung des Herstellers kommt immer hinzu und kann strengere Vorgaben enthalten.
Was verlangt § 14 BetrSichV bei der Prüfung?
§ 14 ist das Herzstück der Prüfpflichten. Er unterscheidet mehrere Prüfanlässe, die im Betrieb nebeneinander bestehen. Wer sie auseinanderhält, übersieht keine Prüfung.
Prüfung vor der ersten Verwendung
Hängt die Sicherheit eines Arbeitsmittels davon ab, wie es aufgestellt oder montiert wurde, muss es vor der ersten Verwendung geprüft werden. Typische Fälle sind ein neu montierter Kettenzug an einer Kranbahn oder eine frisch aufgebaute Regalanlage.
Wiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel, die durch Gebrauch, Witterung oder Alterung Schaden nehmen können, werden regelmäßig geprüft. Die Frist legt der Arbeitgeber fest, gestützt auf Herstellerangaben, TRBS und DGUV-Regelwerk. Das betrifft praktisch alle Leitern, Regale, Stapler, Hebebühnen, Fahrzeuge, Krane, Anschlagmittel und Winden.
Außerordentliche Prüfung
Nach Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können, ist sofort eine Prüfung fällig: nach Unfällen, nach Umbauten, nach Instandsetzungen an sicherheitsrelevanten Teilen oder nach längerer Nichtbenutzung. Ein angefahrenes Regal wartet also nicht auf den Jahrestermin.
Aufzeichnung und Nachweis
Das Ergebnis jeder Prüfung wird aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt, mit Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis sowie Name und Unterschrift des Prüfers. Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, etwa auf Baustellen, muss dort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Was ein vollständiges Protokoll enthält, zeigt unsere Seite zur Prüfdokumentation.
Praxisbeispiel: Prüfpflichten in einem Autohaus
Ein Autohaus mit Werkstatt und 35 Beschäftigten betreibt vier Hebebühnen, zehn Vorführ- und Werkstattfahrzeuge und rund 20 Leitern und Tritte. Bei einem Besuch der Berufsgenossenschaft fällt auf, dass es zwar Prüfprotokolle für die Hebebühnen gibt, aber keine Gefährdungsbeurteilung, aus der sich die Fristen ergeben, und keine Nachweise für die Fahrzeuge. Der Werkstattleiter ist Kfz-Meister und arbeitet seit 15 Jahren im Betrieb. Er erstellt mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Prüfverzeichnis, legt für jedes Arbeitsmittel Prüfart und Frist fest und begründet sie kurz. Nach Kursen für Hebebühnen, Fahrzeuge und Leitern beauftragt ihn die Geschäftsführung schriftlich als befähigte Person. Seitdem prüft er nach einem festen Kalender, und die nächste Kontrolle findet eine lückenlose Dokumentation vor. Für seinen Urlaub vertritt ihn ein Kollege aus der Werkstatt, der dieselbe Qualifikation erworben hat.
Die Prüfpflicht in fünf Schritten umsetzen
Die BetrSichV schreibt kein bestimmtes Verfahren vor. Bewährt hat sich aber eine feste Reihenfolge, die sich direkt aus den Paragrafen ableitet:
- Arbeitsmittel erfassen: Legen Sie ein Verzeichnis aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel an, mit Standort, Bauart und Inventarnummer.
- Gefährdungen beurteilen: Halten Sie fest, wie stark jedes Arbeitsmittel beansprucht wird und was bei einem Versagen passieren kann.
- Prüfart und Frist festlegen: Leiten Sie daraus die Fristen ab, orientiert an Herstellerangaben und DGUV-Regelwerk. Der Prüffristen-Rechner hilft beim Planen.
- Befähigte Person bestimmen: Wählen Sie einen externen Prüfdienst oder einen eigenen Mitarbeiter, der die Anforderungen erfüllt, und beauftragen Sie ihn schriftlich. Eine Vorlage für die Beauftragung finden Sie bei uns.
- Prüfen, dokumentieren, nachhalten: Mängel beseitigen lassen, Ergebnisse ablegen und die nächste Frist eintragen.
Für den vierten Schritt fehlt eigenen Fachkräften meist nur das strukturierte Prüfwissen zum jeweiligen Arbeitsmittel. Genau das vermitteln unsere Online-Kurse. Planen Sie außerdem eine Vertretung ein, damit Prüfungen bei Urlaub oder Krankheit nicht liegen bleiben.
Was kostet es, die Prüfpflichten mit eigenen Prüfern zu erfüllen?
Für das Autohaus aus dem Beispiel sieht die Rechnung so aus: Externe Prüfungen für vier Hebebühnen (je rund 280 €), zehn Fahrzeuge (je rund 50 €) und 20 Leitern (je rund 15 € plus 40 € Anfahrt) kosten zusammen etwa 1.960 € im Jahr. Prüft der eigene Werkstattleiter, fallen rund 15 Stunden Arbeitszeit an, bei 40 € pro Stunde also etwa 590 €. Die jährliche Ersparnis liegt damit bei rund 1.370 €. Die drei Kurse kosten einmalig 1.245 € und sind nach etwa elf Monaten wieder eingespielt. Ab dem zweiten Jahr bleibt die Ersparnis vollständig im Betrieb, und nach einem Schaden an der Hebebühne entscheidet der eigene Prüfer noch am selben Tag. Die Auffrischung nach einigen Jahren ist dabei schon eingerechnet, wenn Sie die Ersparnis über mehrere Jahre betrachten.
Externe Prüfdienste
- 4 Hebebühnen, 10 Fahrzeuge, 20 Leitern
- jedes Jahr erneut
- Termin nach Verfügbarkeit
Eigene befähigte Person
- 3 Online-Kurse
- plus ca. 590 € Prüfzeit pro Jahr
- Prüfung nach eigenem Kalender
Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.
Häufige Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Gilt die Betriebssicherheitsverordnung auch für kleine Betriebe?
Ja. Die BetrSichV gilt für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Arbeitsmittel verwenden, unabhängig von der Betriebsgröße. Schon ein Handwerksbetrieb mit zwei Mitarbeitern, einer Stehleiter und einem Transporter hat Prüfpflichten. Der Aufwand fällt kleiner aus, weil weniger Arbeitsmittel vorhanden sind, die Pflichten selbst sind aber dieselben. Auch Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation sind in kleinen Betrieben vorgeschrieben. Einfache Vorlagen und ein Prüfkalender halten den Aufwand gering.
Nennt die BetrSichV feste Prüffristen?
Nur für wenige Arbeitsmittel. Feste Höchstfristen stehen vor allem in Anhang 3, etwa für Krane. Für die meisten anderen Arbeitsmittel legt der Arbeitgeber die Frist selbst fest, und zwar auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung. Orientierung geben Herstellerangaben, Technische Regeln und DGUV-Vorschriften. Die DGUV Vorschrift 68 verlangt zum Beispiel für Stapler eine Prüfung mindestens einmal im Jahr.
Was ist der Unterschied zwischen BetrSichV und UVV?
Die BetrSichV ist staatliches Recht und gilt für alle Arbeitgeber. Unfallverhütungsvorschriften, kurz UVV, sind die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaften und gelten für deren Mitgliedsbetriebe. Beide verlangen Prüfungen von Arbeitsmitteln, oft mit übereinstimmenden Anforderungen. Die UVV konkretisiert häufig Fristen und Prüfumfang für einzelne Arbeitsmittel, während die BetrSichV den übergreifenden Rahmen setzt. Widersprechen sich die Vorgaben scheinbar, gilt in der Praxis die strengere.
Wer ist nach der BetrSichV für die Prüfung verantwortlich?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitsmittel geprüft werden, und legt Art, Umfang, Fristen und die Anforderungen an den Prüfer fest. Die Durchführung überträgt er einer befähigten Person, intern oder extern. Die Verantwortung für die Organisation bleibt aber bei ihm. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Haftung von befähigter Person und Arbeitgeber.
Müssen Prüfergebnisse nach der BetrSichV schriftlich vorliegen?
Das Ergebnis jeder Prüfung muss aufgezeichnet werden. Papier ist dabei nicht vorgeschrieben, eine elektronische Dokumentation ist zulässig, wenn sie vollständig, lesbar und den Prüfer eindeutig erkennbar macht. Die Aufzeichnung enthält Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis und Name und Unterschrift der befähigten Person. Aufbewahrt wird sie mindestens bis zur nächsten Prüfung, bei Kranen länger.