Eine befähigte Person ist eine Fachkraft, die Arbeitsmittel wie Leitern, Regale, Stapler oder Krane prüfen darf. Grundlage ist § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung. Befähigt ist, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Kenntnisse hat. Die Befähigung gilt immer für bestimmte Arbeitsmittel, und der Arbeitgeber beauftragt die Person. Eine befähigte Person im eigenen Betrieb ersetzt den externen Prüfdienst.
Was ist eine befähigte Person?
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert den Begriff in § 2 Abs. 6 ganz nüchtern: Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Hinter diesem Satz steckt eine wichtige Aufgabe. Jedes Unternehmen muss seine Arbeitsmittel regelmäßig prüfen lassen, also Leitern, Regale, Stapler, Hebebühnen, Firmenfahrzeuge, Krane, Anschlagmittel und Kettenzüge. Diese Prüfungen darf nicht irgendwer durchführen, sondern nur eine befähigte Person.
Drei Dinge sind dabei wichtig. Erstens ist die befähigte Person kein geschützter Titel und kein staatlicher Abschluss. Es gibt keine Behörde, die eine Zulassung erteilt. Zweitens gilt die Befähigung immer für bestimmte Arbeitsmittel. Wer Leitern prüfen darf, darf deshalb noch lange keine Krane prüfen. Drittens entscheidet der Arbeitgeber, welche Anforderungen der Prüfer erfüllen muss, und beauftragt ihn.
Im Alltag begegnen Ihnen für dieselbe Rolle viele Namen: UVV-Prüfer, Sachkundiger, Regalprüfer, Kranprüfer oder Prüfer für Arbeitsmittel. Gemeint ist in allen Fällen eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, die in ihrem Fachgebiet prüft, bewertet und das Ergebnis dokumentiert. Ob die Prüfung von einem externen Dienstleister oder einem eigenen Mitarbeiter durchgeführt wird, ist dabei gleichgültig. Entscheidend ist allein, dass die prüfende Person die Anforderungen erfüllt.
Rechtsgrundlagen der befähigten Person
Die Rolle der befähigten Person ergibt sich aus mehreren Regelwerken, die aufeinander aufbauen. Die Verordnung schafft die Pflicht, die Technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen an den Prüfer, und die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV regeln die Prüfungen für einzelne Arbeitsmittel.
| Regelwerk | Was es regelt |
|---|---|
| BetrSichV § 2 Abs. 6 | Definition der zur Prüfung befähigten Person |
| BetrSichV § 3 Abs. 6 | Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen und die Anforderungen an die Prüfer fest |
| BetrSichV § 14 | Pflicht zur Prüfung von Arbeitsmitteln und zur Dokumentation |
| TRBS 1201 | Wie Prüfungen geplant, durchgeführt und dokumentiert werden |
| TRBS 1203 | Anforderungen an befähigte Personen: Ausbildung, Erfahrung, zeitnahe Tätigkeit, Weiterbildung |
| DGUV Vorschriften und Regeln | Prüffristen und Prüfumfang für einzelne Arbeitsmittel, etwa DGUV Vorschrift 52 für Krane oder 68 für Stapler |
Unabhängig bei der Bewertung
Eine Besonderheit, die viele nicht kennen: Die TRBS 1203 stellt klar, dass die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden darf. Stellt sie fest, dass ein Regal gesperrt werden muss, kann der Vorgesetzte dieses Ergebnis nicht einfach überstimmen. Das schützt die Beschäftigten und gibt der Prüfung ihr Gewicht. Was die TRBS 1203 im Einzelnen verlangt, erklären wir unter TRBS 1203 einfach erklärt.
Welche Arten von befähigten Personen gibt es?
Weil die Befähigung immer an bestimmte Arbeitsmittel gebunden ist, gibt es so viele „Arten“ von befähigten Personen, wie es prüfpflichtige Arbeitsmittel gibt. Wir konzentrieren uns auf die acht Bereiche, die in Betrieben am häufigsten vorkommen und für die es passende Online-Kurse gibt. Jeder Bereich hat seine eigenen Regelwerke, Prüfpunkte und Fristen. Klicken Sie auf einen Bereich, um alles über die jeweilige Prüfung zu erfahren.
Leitern, Tritte & Kleingerüste
Stehleitern, Anlegeleitern, Tritte, Podestleitern und fahrbare Arbeitsbühnen im ganzen Betrieb.
DGUV Information 208-016 · empfohlen jährlichRegale
Palettenregale, Fachbodenregale und Kragarmregale, sobald Stapler oder Hubwagen im Einsatz sind.
DIN EN 15635 · DGUV 208-043 · max. 12 MonateStapler & Flurförderzeuge
Gabelstapler, Elektro-Hubwagen, Handhubwagen, Schubmaststapler und ihre Anbaugeräte.
DGUV Vorschrift 68 · längstens jährlichHebe- & Hubarbeitsbühnen
Kfz-Hebebühnen, Scherenbühnen, Gelenkteleskopbühnen, Hubtische und Ladebordwände.
DGUV Regel 100-500 · DGUV 308-002 · jährlichFahrzeuge unter 3,5 t
Firmenwagen, Poolfahrzeuge und Transporter, unabhängig von der Hauptuntersuchung.
DGUV Vorschrift 70 § 57 · mindestens jährlichKrane
Brücken- und Hallenkrane, Portalkrane, Säulen- und Wandschwenkkrane, Lkw-Ladekrane.
DGUV Vorschrift 52 · BetrSichV Anhang 3 · jährlichAnschlag- & Lastaufnahmemittel
Anschlagketten, Drahtseile, Hebebänder, Rundschlingen, Traversen und Greifer.
DGUV Regel 109-017 · längstens jährlichWinden, Hub- & Zuggeräte
Elektro- und Handkettenzüge, Seilzüge, Hebelzüge und Seilwinden samt Tragkonstruktion.
DGUV Vorschrift 54 · mindestens jährlichDie acht Bereiche lassen sich in drei Gruppen einteilen, die in vielen Betrieben zusammen vorkommen. Im Lager stehen Regale, Stapler und Leitern meist nebeneinander. In der Werkstatt gehören Hebebühne, Firmenfahrzeuge und Leitern zum Alltag. Und wo gehoben wird, sind Kran, Anschlagmittel und Kettenzug fast immer gemeinsam im Einsatz. Deshalb qualifizieren sich viele Fachkräfte gleich für mehrere Bereiche. Daneben gibt es weitere Prüfbereiche, etwa für elektrische Anlagen oder Druckgeräte, die eigene Qualifikationen erfordern und hier nicht behandelt werden.
Befähigte Person, Sachkundiger, Sachverständiger: die Unterschiede
Kaum ein Thema sorgt im Arbeitsschutz für so viele Missverständnisse wie diese drei Begriffe. Dabei ist die Unterscheidung einfach, wenn man weiß, woher die Begriffe stammen.
| Begriff | Herkunft | Aufgabe in der Praxis |
|---|---|---|
| Befähigte Person | Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203 | führt die vorgeschriebenen Prüfungen von Arbeitsmitteln durch, meist die jährliche Prüfung |
| Sachkundiger | ältere Unfallverhütungsvorschriften der DGUV | in der Regel dieselbe Rolle wie die befähigte Person, der Begriff ist noch weit verbreitet |
| Sachverständiger / Prüfsachverständiger | DGUV-Regelwerk, BetrSichV Anhang 3 | befähigte Person mit erweiterter Qualifikation, meist Ingenieur, für besondere Prüfungen, etwa bei bestimmten Kranen |
| Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) | BetrSichV | behördlich zugelassene Stelle für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge oder Druckbehälter |
Für die acht oben genannten Bereiche gilt: Die regelmäßige Prüfung übernimmt eine befähigte Person. Einen Sachverständigen braucht es nur in besonderen Fällen, etwa vor der ersten Inbetriebnahme eines Brückenkrans oder nach dem Umbau einer Hebebühne. Die Einzelheiten erklären wir unter Sachkundiger oder Sachverständiger.
Wer kann befähigte Person werden?
Die TRBS 1203 nennt drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Keine davon lässt sich durch einen Kurs allein ersetzen, aber ein Kurs liefert das Fachwissen, das für die Prüfung nötig ist.
1. Berufsausbildung
Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium, das zum Prüfbereich passt. Für Krane und Kettenzüge sind das typischerweise Metall- oder Elektroberufe, für Fahrzeuge und Hebebühnen Kfz-Berufe, für Regale und Stapler auch Lager- und Logistikberufe mit technischem Hintergrund. Ein abgeschlossenes technisches Studium zählt ebenfalls als Berufsausbildung im Sinne der TRBS 1203.
2. Berufserfahrung
Nachweisbare praktische Erfahrung mit den Arbeitsmitteln, die geprüft werden sollen. Die Person muss Funktion und Aufbau kennen, typische Schadensbilder erkennen und Prüfergebnisse fachlich bewerten können. Für manche Arbeitsmittel wird mindestens ein Jahr Erfahrung erwartet.
3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die Person arbeitet aktuell im Umfeld der Arbeitsmittel und hält ihr Wissen auf dem Stand der Technik, zum Beispiel durch regelmäßige Weiterbildung. Wer vor zehn Jahren zuletzt an einem Kran gearbeitet hat, erfüllt diese Voraussetzung nicht mehr, auch wenn Ausbildung und frühere Erfahrung passen. Ob Sie oder Ihre Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllen, zeigt unser Beitrag Voraussetzungen für befähigte Personen.
Praxisbeispiel: ein Lagerleiter, drei Prüfbereiche
Ein Großhändler für Baustoffe betreibt ein Lager mit 250 Palettenregalfeldern, sechs Elektro-Staplern, zehn Handhubwagen und rund 30 Leitern und Tritten. Bisher kamen dafür drei verschiedene Prüfdienste ins Haus, jeder mit eigenem Termin und eigener Rechnung. Der Lagerleiter ist gelernter Industriemechaniker und arbeitet seit zwölf Jahren im Lager. Er erfüllt damit die Grundvoraussetzungen. Nach drei Online-Kursen für Regale, Stapler und Leitern beauftragt ihn der Geschäftsführer schriftlich als befähigte Person für alle drei Bereiche. Seitdem prüft er die Anlagen selbst, verteilt die Prüfungen über das Jahr und kann nach einem Staplerunfall am Regal sofort entscheiden, ob das Feld gesperrt werden muss. Wie so etwas in anderen Branchen aussieht, zeigt unsere Seite Befähigte Person im Lager.
Der Weg zur befähigten Person in 4 Schritten
- Prüfbedarf klären: Welche Arbeitsmittel gibt es im Betrieb, und welche Prüfungen fallen an? Die Übersicht oben hilft bei der Einordnung.
- Geeignete Person auswählen: Wer bringt Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit mit? Oft ist das der Instandhalter, der Werkstattmeister oder der Lagerleiter, der die Arbeitsmittel ohnehin täglich im Blick hat.
- Fachkunde erwerben: Ein Kurs zum jeweiligen Arbeitsmittel vermittelt Regelwerke, Prüfpunkte, Bewertung von Mängeln und Dokumentation. Online geht das ohne Reise und Ausfalltag.
- Schriftlich beauftragen: Der Arbeitgeber beauftragt die Person für die festgelegten Arbeitsmittel. Eine Vorlage finden Sie unter Beauftragung der befähigten Person.
Danach prüft die befähigte Person in den festgelegten Abständen, dokumentiert die Ergebnisse und hält ihr Wissen durch regelmäßige Auffrischung aktuell. Wichtig ist, die Prüftermine aller Arbeitsmittel in einem gemeinsamen Prüfkalender zu führen, damit keine Frist unbemerkt abläuft. Dabei hilft unser Prüffristen-Rechner. Welcher Kurs zu welchem Beruf und Betrieb passt, zeigt Ihnen unser Kurs-Finder.
Was kostet eine befähigte Person und lohnt sich das?
Die Rechnung ist in den meisten Betrieben schnell gemacht. Externe Prüfungen kosten jedes Jahr aufs Neue, ein Kurs dagegen nur einmal. Nehmen wir noch einmal den Großhändler aus dem Praxisbeispiel: Für Regale, Stapler und Leitern zahlte er externen Prüfdiensten zusammen rund 2.300 € pro Jahr. Die drei Kurse kosten einmalig 1.200 €. Dazu kommt die Arbeitszeit für die Prüfungen, die aber gut planbar ist. Wann sich die eigene befähigte Person für Ihren Betrieb rechnet, zeigt der Kostenrechner. Nicht in Euro messen lässt sich ein weiterer Vorteil: Nach einem Anprall, einem Unfall oder einer Reparatur muss niemand auf den nächsten freien Termin eines Prüfdienstes warten. Die eigene Fachkraft entscheidet sofort, ob das Arbeitsmittel weiter genutzt werden darf.
Externe Prüfdienste
- Beispiel: Regale, Stapler, Leitern
- drei Dienstleister, drei Termine
- jedes Jahr erneut
- Wartezeit bei Schäden
Eigene befähigte Person
- drei Online-Kurse
- eine Person für alle drei Bereiche
- Prüfungen nach eigenem Plan
- sofortige Bewertung nach Schäden
Externe Kosten: Rechenbeispiel auf Basis von Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer.
Häufige Fragen zur befähigten Person
Ist befähigte Person ein geschützter Titel?
Nein. Es gibt keinen staatlichen Abschluss, keine Kammerprüfung und keine behördliche Zulassung als befähigte Person. Befähigt ist, wer die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1203 erfüllt und vom Arbeitgeber für bestimmte Arbeitsmittel beauftragt wird. Zertifikate aus Kursen belegen die erworbene Fachkunde, sie ersetzen aber nicht Ausbildung, Erfahrung und Beauftragung.
Kann man für mehrere Arbeitsmittel befähigte Person sein?
Ja, und das ist in der Praxis sogar der Normalfall. Die Befähigung gilt zwar immer für bestimmte Arbeitsmittel, eine Person kann aber für mehrere Bereiche qualifiziert und beauftragt werden. Ein Lagerleiter prüft zum Beispiel Regale, Stapler und Leitern, ein Instandhalter Krane, Anschlagmittel und Kettenzüge. Für jeden Bereich braucht es das passende Fachwissen.
Wie lange ist man befähigte Person?
So lange die Voraussetzungen erfüllt sind. Neben Ausbildung und Erfahrung verlangt die TRBS 1203 eine zeitnahe berufliche Tätigkeit und regelmäßige Weiterbildung zum Stand der Technik. Wer jahrelang nicht mehr im Bereich arbeitet oder Änderungen im Regelwerk verpasst, erfüllt die Anforderungen irgendwann nicht mehr. Eine Auffrischung spätestens alle drei Jahre ist in vielen Bereichen üblich.
Wer bestimmt, wer befähigte Person im Betrieb ist?
Der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV legt er fest, welche Anforderungen die prüfende Person erfüllen muss, wählt eine geeignete Person aus und beauftragt sie. Die Beauftragung sollte schriftlich erfolgen und die Arbeitsmittel benennen, für die die Person zuständig ist. So ist im Ernstfall klar nachvollziehbar, wer wofür verantwortlich war.
Darf die befähigte Person Anweisungen zum Prüfergebnis bekommen?
Nein. Nach TRBS 1203 unterliegt die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsmittel nicht mehr sicher ist, kann der Vorgesetzte das nicht einfach übergehen. Organisatorische Vorgaben wie Termine und Prüfreihenfolge sind davon nicht betroffen.
Was ist der Unterschied zum UVV-Prüfer?
Keiner. UVV-Prüfer ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine befähigte Person, die Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschriften durchführt, etwa die UVV-Prüfung von Staplern oder Firmenwagen. Rechtlich maßgeblich ist der Begriff der befähigten Person aus der Betriebssicherheitsverordnung. Wer UVV-Prüfer werden möchte, muss also dieselben Voraussetzungen erfüllen wie jede befähigte Person, und zwar jeweils für die Arbeitsmittel, die geprüft werden sollen.
Kann man befähigte Person online werden?
Die Fachkunde, also das Wissen über Regelwerke, Prüfpunkte, Bewertung und Dokumentation, lässt sich gut online erwerben. Befähigte Person wird man aber erst zusammen mit Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnaher Tätigkeit und der Beauftragung durch den Arbeitgeber. Eine behördliche Anerkennung einzelner Kurse gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Qualifikation insgesamt zur Prüfaufgabe passt. Mehr dazu: Ist eine Online-Schulung anerkannt?