Sachkundiger und befähigte Person meinen in der Praxis dieselbe Rolle, der Sachverständige hat dagegen eine höhere Qualifikation und übernimmt nur besondere Prüfungen. Die jährliche Prüfung von Leitern, Regalen, Staplern, Hebebühnen, Fahrzeugen, Kranen, Anschlagmitteln und Winden erledigt eine befähigte Person, die in älteren DGUV-Vorschriften Sachkundiger heißt. Ein Prüfsachverständiger wird etwa vor der ersten Inbetriebnahme bestimmter Krane gebraucht. Zugelassene Überwachungsstellen prüfen überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckbehälter.
Was unterscheidet Sachkundigen, Sachverständigen und befähigte Person?
Die vielen Begriffe haben einen einfachen Grund: Sie stammen aus unterschiedlichen Regelwerken und aus unterschiedlichen Zeiten. Der Sachkundige ist der ältere Begriff aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Er steht bis heute in mehreren DGUV Vorschriften, etwa in Nummer 52 für Krane, 54 für Winden, 68 für Flurförderzeuge und 70 für Fahrzeuge. Die befähigte Person ist der Begriff der staatlichen Betriebssicherheitsverordnung. Sie ist in § 2 Abs. 6 BetrSichV definiert und durch die TRBS 1203 konkretisiert.
Inhaltlich beschreiben beide Begriffe dieselbe Aufgabe: eine Fachkraft, die Arbeitsmittel regelmäßig prüft, Mängel bewertet und das Ergebnis dokumentiert. Wer heute als befähigte Person für Stapler beauftragt ist, erfüllt damit auch die Anforderungen an den Sachkundigen aus DGUV Vorschrift 68. Umgangssprachlich heißt dieselbe Person oft UVV-Prüfer. Ein eigener Titel oder eine staatliche Prüfung ist mit keinem dieser drei Namen verbunden.
Der Sachverständige oder Prüfsachverständige steht eine Stufe höher. Er hat eine erweiterte Qualifikation, meist ein Ingenieurstudium und besondere Erfahrung mit Konstruktion und Bau der Arbeitsmittel. Das Regelwerk verlangt ihn nur für ausgewählte Prüfungen, etwa bei bestimmten Kranen vor der ersten Inbetriebnahme. Die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) schließlich ist keine Person, sondern eine behördlich zugelassene Organisation für überwachungsbedürftige Anlagen. Einen Überblick über die Rolle der befähigten Person gibt unsere Übersichtsseite.
Woher die Prüferbegriffe stammen
Wer einen Prüferbegriff in einem Dokument liest, sollte zuerst fragen, aus welchem Regelwerk er stammt. Daraus ergibt sich, welche Anforderungen gelten und wer entscheidet, ob eine Person geeignet ist.
| Begriff | Regelwerk | Wer entscheidet über die Eignung? |
|---|---|---|
| Befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203 | der Arbeitgeber, nach den Kriterien der TRBS 1203 |
| Sachkundiger | DGUV Vorschriften 52, 54, 68, 70 und weitere | der Unternehmer, der den Sachkundigen beauftragt |
| Sachverständiger | DGUV-Regelwerk, zum Beispiel DGUV Grundsatz 309-001 für Krane | besondere Anforderungen an Ausbildung und Erfahrung |
| Prüfsachverständiger | BetrSichV Anhang 3, etwa für Krane | gesetzlich festgelegte, erhöhte Anforderungen |
| Zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV Abschnitt 3 und Anhang 2 | behördliche Zulassung der Organisation |
| Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3, TRBS 1203 | Arbeitgeber, nach elektrotechnischer Ausbildung und Erfahrung |
Ein wichtiger Unterschied liegt in der letzten Spalte. Bei befähigter Person und Sachkundigem gibt es keine behördliche Zulassung. Der Arbeitgeber wählt die Person aus und steht für seine Auswahl ein. Bei der ZÜS dagegen prüft eine Behörde vorab, ob die Organisation die Anforderungen erfüllt. Das erklärt auch den Preisunterschied: Eine Prüfung durch eine ZÜS oder einen Prüfsachverständigen kostet in der Regel deutlich mehr als eine Prüfung durch eine befähigte Person. Wie die TRBS 1203 die Eignung beschreibt, lesen Sie unter TRBS 1203 einfach erklärt.
Vergleich: Wer prüft welche Arbeitsmittel?
Für die tägliche Praxis ist weniger der Begriff entscheidend als die Frage, wer eine bestimmte Prüfung übernehmen darf. Die folgende Übersicht zeigt typische Fälle:
| Prüfung | Zuständig | Im eigenen Betrieb möglich? |
|---|---|---|
| jährliche Prüfung von Leitern, Regalen, Staplern, Fahrzeugen | befähigte Person, Sachkundiger | ja |
| jährliche Prüfung von Brücken- und Schwenkkranen | befähigte Person, Sachkundiger | ja |
| Prüfung bestimmter Krane vor erster Inbetriebnahme | Prüfsachverständiger | in der Regel extern |
| Hebebühne nach Umbau tragender Teile, mehr als 2 m Hubhöhe | Sachverständiger | in der Regel extern |
| Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel | Zugelassene Überwachungsstelle | nein |
| elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrofachkraft | ja, mit eigener Qualifikation |
Die gute Nachricht für die meisten Betriebe: Der größte Teil der wiederkehrenden Prüfungen liegt bei der befähigten Person. Sachverständige und Überwachungsstellen kommen vor allem bei Erstprüfungen, nach wesentlichen Änderungen und bei überwachungsbedürftigen Anlagen ins Spiel. Achten Sie außerdem auf die Betriebsanleitung: Manche Hersteller schreiben für bestimmte Prüfungen eigenes Fachpersonal oder besondere Prüfmittel vor. Einzelheiten zur Kranprüfung durch Sachverständige finden Sie unter Sachverständigenprüfung am Kran.
Welche Qualifikation brauchen die einzelnen Prüfer?
Die Rollen bauen aufeinander auf. Jeder Sachverständige ist auch befähigte Person, aber nicht jede befähigte Person ist Sachverständiger. Die Grafik zeigt die Stufen, die folgenden Abschnitte beschreiben die Anforderungen.
Befähigte Person und Sachkundiger
Verlangt werden eine passende Berufsausbildung, Berufserfahrung mit den Arbeitsmitteln und eine zeitnahe Tätigkeit. Typisch sind Industriemechaniker, Kfz-Mechatroniker oder Metallbauer mit Erfahrung im jeweiligen Bereich. Das Prüfwissen zum konkreten Arbeitsmittel kommt aus einem Lehrgang. Einen Selbstcheck finden Sie unter Voraussetzungen.
Sachverständiger und Prüfsachverständiger
Hier steigen die Anforderungen deutlich: meist ein Ingenieurstudium, mehrjährige Erfahrung in Konstruktion, Bau oder Instandhaltung der Arbeitsmittel und regelmäßige Prüfpraxis. Sachverständige arbeiten fast immer für Prüforganisationen oder Herstellerbetriebe. Sie beurteilen nicht nur Verschleiß, sondern auch Standsicherheit, Berechnungen und die Eignung von Tragkonstruktionen, etwa einer Kranbahn nach einem Umbau.
Zugelassene Überwachungsstelle
Eine ZÜS ist eine Organisation, die für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zugelassen ist. Einzelne Personen können diese Rolle nicht übernehmen, egal wie qualifiziert sie sind. Für die acht Arbeitsmittel unserer Kurse spielt die ZÜS keine Rolle.
Elektrofachkraft
Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten eigene Anforderungen mit elektrotechnischer Ausbildung. Unsere Kurse decken diesen Bereich ausdrücklich nicht ab.
Praxisbeispiel: vier Prüferrollen in einem Stahlhandel
Ein Stahlhandel mit 60 Beschäftigten lässt einen neuen Brückenkran in seiner Halle montieren. Vor der ersten Inbetriebnahme prüft ein Prüfsachverständiger Kran und Kranbahn. Die jährlichen Prüfungen der drei Hallenkrane übernimmt ab dann der eigene Instandhalter, ein gelernter Industriemechaniker, der nach einem Kurs schriftlich als befähigte Person beauftragt wurde. Er prüft auch die rund 60 Ketten und Hebebänder, die an den Kranen hängen. Der Personenaufzug im Bürogebäude wird weiterhin von einer Zugelassenen Überwachungsstelle geprüft, die Elektroprüfung der Hallenverteilung erledigt ein Elektrobetrieb. Jede Rolle hat ihren Platz, und der Betrieb bezahlt Sachverständige nur dort, wo das Regelwerk sie verlangt. Alle Zuständigkeiten stehen im Prüfverzeichnis, damit bei einem Personalwechsel nichts verloren geht. Mehr zur jährlichen Prüfung der Hebezeuge lesen Sie auf der Seite zur Kranprüfung und zur Anschlagmittelprüfung.
In vier Fragen zum richtigen Prüfer
Ob Sie für eine Prüfung einen Sachverständigen brauchen oder die eigene befähigte Person einsetzen können, klären Sie mit vier Fragen:
- Um welches Arbeitsmittel geht es? Überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge gehen immer an eine ZÜS.
- Welche Prüfart steht an? Erstprüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen verlangen häufiger einen Sachverständigen als wiederkehrende Prüfungen.
- Was sagt das Regelwerk? Schauen Sie in die DGUV Vorschrift des Arbeitsmittels, in Anhang 3 der BetrSichV und in die Betriebsanleitung des Herstellers.
- Wer im Betrieb erfüllt die Voraussetzungen? Für alle Prüfungen, die eine befähigte Person übernehmen darf, lohnt der Blick auf die eigenen Fachkräfte.
Nach diesen vier Fragen steht fest, welche Prüfungen extern bleiben müssen und welche Sie selbst organisieren können. Halten Sie das Ergebnis im Prüfverzeichnis fest und beauftragen Sie die eigene Fachkraft schriftlich, eine Vorlage zur Beauftragung hilft dabei. Prüfen Sie die Zuordnung, sobald neue Arbeitsmittel angeschafft werden. Weitere Fachbegriffe erklärt unser Glossar der Prüfbegriffe.
Was kostet ein Sachkundiger im Vergleich zum Prüfdienst?
Im Stahlhandel aus dem Beispiel kosten externe Prüfungen für drei Krane (je rund 450 € plus 60 € Anfahrt) und 60 Anschlagmittel (je rund 10 € plus 40 € Anfahrt) zusammen etwa 2.050 € im Jahr. Der eigene Instandhalter braucht dafür rund elf Stunden, bei 40 € pro Stunde also etwa 440 €. Die jährliche Ersparnis liegt bei rund 1.610 €. Die beiden Kurse für Krane und Anschlagmittel kosten einmalig 965 € und haben sich nach rund sieben Monaten bezahlt gemacht. Die Erstprüfung durch den Prüfsachverständigen bleibt dabei unverändert extern, sie fällt aber nur einmal pro neuem Kran an und gehört ohnehin zur Anschaffung. Wer die Rechnung mit eigenen Zahlen machen möchte, setzt Anzahl der Krane, externe Preise und interne Stundensätze im Kostenrechner ein und sieht sofort, ab wann sich die eigene Prüfung lohnt.
Externer Prüfdienst
- 3 Hallenkrane, 60 Anschlagmittel
- jedes Jahr erneut
- Wartezeit nach Schäden
Eigene befähigte Person
- Kurse Krane und Anschlagmittel
- plus ca. 440 € Prüfzeit pro Jahr
- Sachverständige nur, wo vorgeschrieben
Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.
Häufige Fragen zu Sachkundigen und Sachverständigen
Ist ein Sachkundiger dasselbe wie eine befähigte Person?
In der Praxis ja. Der Sachkundige ist der ältere Begriff aus den DGUV Vorschriften, die befähigte Person der Begriff der Betriebssicherheitsverordnung. Beide beschreiben eine Fachkraft, die Arbeitsmittel wiederkehrend prüft. Wer die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt und beauftragt ist, erfüllt in aller Regel auch die Anforderungen an den Sachkundigen in der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift. Ein zusätzlicher Nachweis als Sachkundiger ist nicht nötig.
Kann ich als befähigte Person Sachverständiger werden?
Grundsätzlich ja, aber nicht über einen kurzen Lehrgang. Sachverständige brauchen in der Regel ein Ingenieurstudium, mehrjährige Berufserfahrung in Konstruktion, Bau oder Prüfung der Arbeitsmittel und eine umfangreiche Prüfpraxis. Der Weg führt meist über eine Prüforganisation oder einen Hersteller. Unsere Kurse vermitteln das Prüfwissen für die befähigte Person, nicht die Qualifikation zum Sachverständigen. Für die jährlichen Prüfungen im eigenen Betrieb ist diese auch nicht erforderlich.
Braucht die jährliche Kranprüfung einen Sachverständigen?
Für die meisten Krane in Industrie und Handwerk nicht. Brücken-, Portal- und Schwenkkrane werden vor der ersten Inbetriebnahme von einem Prüfsachverständigen geprüft, die jährliche Prüfung übernimmt danach eine befähigte Person. Anders ist es bei Turmdreh- und Fahrzeugkranen, bei denen in bestimmten Abständen zusätzlich ein Prüfsachverständiger prüfen muss. Die Einzelheiten stehen in Anhang 3 der BetrSichV.
Ist eine Prüforganisation besser als eine interne Prüfung?
Nicht automatisch. Für wiederkehrende Prüfungen verlangt das Regelwerk eine befähigte Person, keine bestimmte Organisation. Ein eigener Mitarbeiter, der die Anforderungen erfüllt und sorgfältig dokumentiert, prüft rechtlich gleichwertig. Eine externe Prüforganisation bietet dafür Unabhängigkeit vom Betrieb und breite Erfahrung. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge führt dagegen kein Weg an einer Zugelassenen Überwachungsstelle vorbei. Entscheidend ist also die Prüfaufgabe, nicht der Name auf dem Protokoll.
Was ist ein öffentlich bestellter Sachverständiger?
Das ist eine andere Rolle. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von Kammern bestellt und erstellen Gutachten, etwa für Gerichte oder Versicherungen nach einem Schaden. Mit der wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln nach BetrSichV hat das nichts zu tun. Ein solcher Gutachter kann aber nach einem Unfall prüfen, ob die vorgeschriebenen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden.