Haftung der befähigten Person: Wer haftet, wenn nach der Prüfung etwas passiert?

Viele Fachkräfte zögern, die Prüferrolle zu übernehmen, weil sie Angst vor persönlicher Haftung haben. Diese Seite zeigt, wie Verantwortung zwischen Arbeitgeber und befähigter Person verteilt ist, wann tatsächlich persönliche Folgen drohen und wie sich beide Seiten absichern.

Von Dominik Junge Lesezeit: ca. 10 Min.
Kurz beantwortet

Die befähigte Person haftet nur, wenn sie bei der Prüfung ihre Sorgfaltspflicht verletzt, die Hauptverantwortung für sichere Arbeitsmittel trägt der Arbeitgeber. Wer nach dem Stand der Technik prüft, Mängel meldet, gefährliche Arbeitsmittel sperrt und alles dokumentiert, hat seine Pflicht erfüllt. Bei Arbeitsunfällen zahlt zunächst die Berufsgenossenschaft. Sie kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen. Strafrechtliche Folgen drohen erst bei schuldhaft verursachten Verletzungen. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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Wer haftet, wenn nach einer Prüfung etwas passiert?

„Haftung“ ist ein Sammelbegriff. Wenn nach einer Prüfung ein Unfall passiert, stellen sich mehrere Fragen gleichzeitig, die in unterschiedlichen Rechtsgebieten beantwortet werden. Wer muss Schadensersatz leisten? Liegt eine Straftat vor? Wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen? Und kann die Berufsgenossenschaft ihre Kosten zurückfordern? Für jede dieser Fragen gelten eigene Regeln, und nicht jede betrifft die befähigte Person.

Grundsätzlich gilt: Die Betriebssicherheitsverordnung nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitsmittel sicher sind, dass sie geprüft werden und dass eine geeignete Person prüft. Die befähigte Person übernimmt eine abgegrenzte Aufgabe: Sie prüft, bewertet und dokumentiert. Für diese Aufgabe ist sie verantwortlich, nicht für alles, was danach mit dem Arbeitsmittel geschieht. Wer ein Regal sorgfältig prüft und für sicher befindet, haftet nicht dafür, dass es drei Monate später von einem Stapler angefahren wird.

Die Angst vor persönlicher Haftung ist deshalb meist größer als das tatsächliche Risiko. Sie ist aber nicht unbegründet: Wer schlampig prüft, Mängel übersieht, die jeder Fachmann erkannt hätte, oder ein Protokoll unterschreibt, ohne geprüft zu haben, kann persönlich belangt werden. Die gute Nachricht: Das Risiko lässt sich mit einfachen Mitteln beherrschen, vor allem durch Fachwissen, klare Beauftragung und saubere Dokumentation. Was die Rolle insgesamt ausmacht, erklärt unsere Übersicht zur befähigten Person.

Rechtsgrundlagen der Haftung im Überblick

Die Haftung rund um Prüfungen ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Die folgende Tabelle ordnet sie ein, damit klar ist, wer von welcher Regel betroffen sein kann.

RegelungWorum es gehtWen es vor allem trifft
BetrSichV §§ 3, 14Pflicht zu Gefährdungsbeurteilung und PrüfungArbeitgeber
BetrSichV § 22, ArbSchG § 25Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld bis 5.000 €Arbeitgeber und verantwortliche Führungskräfte
BetrSichV § 23, ArbSchG § 26Straftat bei Gefährdung von Leben oder GesundheitArbeitgeber und verantwortliche Führungskräfte
SGB VII §§ 104, 105Haftungsprivileg bei Arbeitsunfällen: Unternehmer und Kollegen haften für Personenschäden grundsätzlich nichtschützt Arbeitgeber und Beschäftigte
SGB VII § 110Regress der Berufsgenossenschaft bei Vorsatz oder grober FahrlässigkeitArbeitgeber und Beschäftigte, auch befähigte Personen
BGB § 823Schadensersatz bei schuldhafter Verletzung, etwa gegenüber Betriebsfremdenjeden, der schuldhaft einen Schaden verursacht
StGB §§ 222, 229fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzungjeden, der Sorgfaltspflichten verletzt

Besonders wichtig für Beschäftigte ist das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletzt sich ein Kollege bei einem Arbeitsunfall, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Behandlung, Rehabilitation und Rente. Arbeitgeber und Kollegen haften für diesen Personenschaden grundsätzlich nicht, außer bei Vorsatz. Zurückfordern kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer ganz naheliegende Sorgfalt außer Acht lässt, etwa eine Prüfung bescheinigt, die gar nicht stattgefunden hat. Welche Folgen eine ausgebliebene Prüfung für den Betrieb hat, zeigt unsere Seite Folgen fehlender Prüfung.

Arbeitgeber und befähigte Person: Wer trägt welche Verantwortung?

Die Verantwortung ist geteilt, aber klar abgegrenzt. Der Arbeitgeber organisiert, die befähigte Person prüft. Die Tabelle zeigt, wer wofür einsteht:

AufgabeArbeitgeberBefähigte Person
Gefährdungsbeurteilung und Prüffristenverantwortlichberät
Auswahl einer geeigneten Personverantwortlichweist Qualifikation nach
Durchführung der Prüfung nach Stand der Technikstellt Zeit und Prüfmittelverantwortlich
Bewertung der Mängelkeine fachlichen Weisungenverantwortlich
Beseitigung der Mängelverantwortlichmeldet, sperrt bei Gefahr
Dokumentation und AufbewahrungAufbewahrungProtokoll ausfüllen, unterschreiben

Daraus folgt eine wichtige Grenze: Hat die befähigte Person einen Mangel festgestellt und gemeldet, liegt die Verantwortung für die Beseitigung beim Arbeitgeber. Setzt eine Führungskraft ein gesperrtes Arbeitsmittel wieder ein, übernimmt sie damit auch die Verantwortung für die Folgen. Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber nicht damit entlasten, er habe ja einen Prüfer beauftragt: Hat er eine ungeeignete Person ausgewählt, ihr keine Zeit gegeben oder gemeldete Mängel liegen lassen, bleibt die Verantwortung bei ihm. Juristen sprechen hier von Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflichten, die sich nicht delegieren lassen.

Wann haftet die befähigte Person persönlich?

Persönliche Haftung setzt immer voraus, dass die befähigte Person ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat und dass genau diese Pflichtverletzung zum Schaden geführt hat. Die Grafik zeigt, woran sich ihre Sorgfalt messen lässt.

Vier Pflichten, die vor Haftung schützen Sorgfältig prüfennach Standder Technik Melden, sperrenbei Gefahrsofort handeln DokumentierenBefund, Ergebnis,Unterschrift Grenzen kennennur beauftragteArbeitsmittel Wer das nachweisen kann, ist gut geschützt
Die Sorgfalt der befähigten Person lässt sich an vier Pflichten messen. Ein vollständiges Protokoll ist der beste Nachweis.

Sorgfältig prüfen

Maßstab ist, was eine gewissenhafte Fachkraft mit dem Wissen zum jeweiligen Arbeitsmittel erkannt hätte. Wer die Prüfpunkte aus DGUV-Regelwerk und Herstellerangaben abarbeitet, handelt sorgfältig. Wer nur einen flüchtigen Blick wirft, nicht.

Mängel melden und bei Gefahr sperren

Ein erkannter, aber nicht gemeldeter Mangel ist eines der größten Haftungsrisiken. Gefährliche Arbeitsmittel werden sofort der Benutzung entzogen und gekennzeichnet, der Vorgesetzte wird informiert, am besten schriftlich.

Vollständig dokumentieren

Was nicht dokumentiert ist, lässt sich nach einem Unfall kaum beweisen. Das Protokoll hält fest, was geprüft wurde, was gefunden wurde und welche Maßnahmen empfohlen wurden. Wie ein belastbares Protokoll aussieht, zeigt unsere Seite zur Prüfdokumentation.

Innerhalb der eigenen Befähigung bleiben

Wer für Leitern befähigt ist, prüft keinen Kran. Und wer bei einer Prüfung an die Grenzen seines Wissens stößt, etwa bei einem Riss in einer tragenden Schweißnaht, zieht einen Sachverständigen hinzu, statt zu raten. Das ist kein Eingeständnis von Schwäche, sondern genau die Sorgfalt, die das Regelwerk erwartet.

Praxisbeispiel: das angefahrene Regal

In einem Lager mit rund 300 Regalfeldern stellt die befähigte Person bei der Jahresinspektion eine stark verformte Stütze fest, Schadensstufe Rot. Sie entlädt das Feld nicht selbst, sperrt es aber mit Band und Schild, trägt den Befund ins Protokoll ein und meldet ihn per E-Mail an den Lagerleiter. Zwei Tage später lässt ein Schichtleiter das Feld wegen eines Engpasses wieder beladen. Die Stütze knickt ein, ein Mitarbeiter wird leicht verletzt. Bei der Aufarbeitung zeigt sich: Die befähigte Person hat alles richtig gemacht und kann das belegen. Die Verantwortung liegt bei dem, der die Sperrung missachtet hat. Ohne Protokoll und E-Mail hätte die Lage deutlich unübersichtlicher ausgesehen, und die befähigte Person hätte ihre Sorgfalt kaum belegen können. Wie Regalschäden richtig eingestuft werden, erklärt unsere Seite Regalschäden bewerten.

Haftungsrisiken in fünf Schritten senken

Arbeitgeber und befähigte Person können gemeinsam viel tun, damit es gar nicht erst zu Haftungsfragen kommt. Diese fünf Schritte haben sich bewährt:

  1. Geeignete Person auswählen: Ausbildung, Erfahrung und zeitnahe Tätigkeit prüfen und festhalten, wie es die TRBS 1203 verlangt.
  2. Prüfwissen vermitteln: Ein Kurs zum jeweiligen Arbeitsmittel mit Abschlusstest und Zertifikat belegt, dass die Person die Prüfkriterien kennt.
  3. Schriftlich beauftragen: Prüfbereich, Befugnis zum Sperren und Weisungsfreiheit klar regeln. Eine Vorlage zur Beauftragung hilft dabei.
  4. Zeit und Mittel bereitstellen: Wer unter Zeitdruck prüft, übersieht Mängel. Ein realistisches Zeitbudget schützt beide Seiten.
  5. Wissen aktuell halten: Regelwerke ändern sich. Eine regelmäßige Auffrischung gehört zur zeitnahen Tätigkeit.

Klären Sie außerdem mit Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, ob Schäden aus eigenen Prüfungen mitversichert sind. In vielen Verträgen ist das der Fall, eine kurze schriftliche Bestätigung schafft Gewissheit. Und besprechen Sie im Team, wie mit gesperrten Arbeitsmitteln umzugehen ist, damit niemand eine Sperrung aus Unwissen aufhebt.

Was kostet die Absicherung im Vergleich zum Schaden?

Ein Regaleinsturz kostet schnell ein Vielfaches dessen, was die Prüfung gekostet hätte: zerstörte Ware, Reparatur, Ausfallzeit und im schlimmsten Fall verletzte Menschen. Die Prüfung selbst ist dagegen gut kalkulierbar. Für das Lager aus dem Beispiel mit 300 Regalfeldern verlangt ein externer Regalinspekteur rund 4 € pro Feld plus 80 € Anfahrt, zusammen also etwa 1.280 € im Jahr. Prüft die eigene befähigte Person, fallen rund 15 Stunden Arbeitszeit an, bei 40 € pro Stunde etwa 600 €. Die Ersparnis von rund 680 € im Jahr deckt den Kurs für 400 € nach etwa sieben Monaten. Dazu kommt, dass nach jedem Anprall sofort jemand im Haus ist, der fachkundig entscheiden kann. Genau diese schnelle Entscheidung verhindert Situationen wie im Beispiel oben.

Externer Regalinspekteur

ca. 1.280 € / Jahr
  • 300 Regalfelder, jährliche Inspektion
  • jedes Jahr erneut
  • nach Anprall Wartezeit

Eigene befähigte Person

400 € einmalig
  • Online-Kurs Regale
  • plus ca. 600 € Prüfzeit pro Jahr
  • sofortige Bewertung nach Schäden

Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.

Häufige Fragen zur Haftung

Haftet die befähigte Person mit ihrem Privatvermögen?

Nur in Ausnahmefällen. Bei Arbeitsunfällen greift das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung, und nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung haften Beschäftigte bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig. Ernsthafte persönliche Risiken bestehen vor allem bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, etwa wenn ein Protokoll ohne Prüfung unterschrieben wird. Sorgfältige Arbeit ist der beste Schutz.

Muss ich als befähigte Person eine eigene Versicherung abschließen?

Als angestellte befähigte Person in der Regel nicht. Schäden aus der betrieblichen Tätigkeit sind meist über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers abgedeckt, Personenschäden bei Arbeitsunfällen über die Berufsgenossenschaft. Anders sieht es für selbstständige Prüfer aus, die für fremde Betriebe prüfen. Für sie ist eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, die Prüftätigkeiten ausdrücklich abdeckt, dringend zu empfehlen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber im Zweifel nach einer schriftlichen Bestätigung.

Kann ich die Prüferrolle ablehnen?

Eine Pflicht, sich zur befähigten Person machen zu lassen, besteht in der Regel nicht ohne Weiteres, es kommt aber auf Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung an. Sinnvoller als eine Ablehnung ist meist ein offenes Gespräch über die Bedenken: Welches Zeitbudget gibt es, wer vertritt, wie ist die Befugnis zum Sperren geregelt? Klare Antworten auf diese Fragen nehmen der Rolle viel von ihrem Schrecken.

Was passiert, wenn der Chef eine Sperrung aufhebt?

Nach TRBS 1203 unterliegt die befähigte Person bei der fachlichen Bewertung keinen Weisungen. Hebt eine Führungskraft eine Sperrung trotzdem auf, übernimmt sie die Verantwortung für die Folgen. Die befähigte Person sollte ihren Befund und die Meldung schriftlich festhalten und den Vorgang dokumentieren, etwa per E-Mail. Bei akuter Gefahr kann sie sich auch an die Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.

Haftet ein externer Prüfdienst anders als ein eigener Mitarbeiter?

Ja. Ein externer Prüfdienst haftet dem Auftraggeber aus dem Vertrag, wenn er fehlerhaft prüft, und hat dafür in der Regel eine eigene Haftpflichtversicherung. Das Haftungsprivileg unter Kollegen gilt für ihn nicht in gleicher Weise. Die Verantwortung des Arbeitgebers für Auswahl, Organisation und Mängelbeseitigung bleibt aber in beiden Fällen bestehen, sie lässt sich nicht an einen Dienstleister abgeben.

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Quellen

Dominik Junge · Junge Kranausbildung, Gummersbach
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