DGUV Vorschrift 54 einfach erklärt: Was gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte?

Die Unfallverhütungsvorschrift für Kettenzüge, Seilzüge und Winden regelt Bau, Betrieb und Prüfung. Hier lesen Sie, was davon für Betreiber heute wirklich zählt, wie die Vorschrift aufgebaut ist und wo sie an Grenzen stößt.

Von Dominik Junge Lesezeit: ca. 12 Min.
Kurz beantwortet

Die DGUV Vorschrift 54 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Winden, Hub- und Zuggeräte und verlangt vor allem, dass diese Geräte mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Sie gilt für Elektro- und Handkettenzüge, Seilzüge, Hebelzüge, Mehrzweckzüge und Winden samt Tragkonstruktion. Neben der Prüfung nach § 23 und dem Prüfnachweis nach § 23a enthält sie Regeln für Bau, Ausrüstung und Betrieb. Die Vorschrift hieß früher BGV D8, für die öffentliche Hand gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 55.

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Ist die Prüfung nach DGUV Vorschrift 54 Pflicht?

Ja. Die DGUV Vorschrift 54 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und damit verbindliches Recht der Berufsgenossenschaften. Sie gilt für jedes Mitgliedsunternehmen, das Winden, Hub- oder Zuggeräte einsetzt, und ebenso für die Versicherten, die damit arbeiten. Anders als eine Technische Regel oder eine DGUV Information ist sie keine Empfehlung: Wer ihre Pflichten missachtet, verstößt gegen Satzungsrecht der Unfallversicherung. Zentral für Betreiber ist § 23, nach dem die Geräte vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden.

Die Vorschrift hat eine lange Geschichte. Sie hieß früher VBG 8, später BGV D8, und erhielt 2014 mit der Neuordnung des DGUV-Regelwerks ihre heutige Nummer. Inhaltlich hat sich dabei nichts geändert. Für Kommunen, Landesbetriebe und andere Betriebe der öffentlichen Hand gilt die gleichlautende DGUV Vorschrift 55, früher GUV-V D8. Wer in alten Prüfbüchern oder Betriebsanweisungen „BGV D8“ liest, meint also dieselben Regeln.

Regeln für den Betrieb: was Bediener beachten müssen

Neben der Prüfung enthält die Vorschrift Pflichten für den täglichen Einsatz. Der Unternehmer setzt nur geeignete, unterwiesene Personen ein und stellt die Betriebsanleitung bereit. Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden, Lasten sollen nicht über Personen hinweggeführt werden, und Mängel sind sofort zu melden. Mit Winden und Hubgeräten dürfen Personen nur befördert werden, wenn das Gerät ausdrücklich dafür bestimmt ist.

Parallel verlangt die Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsmittel prüfen zu lassen. Beide Regelwerke widersprechen sich nicht. Die Verordnung beschreibt die Pflicht allgemein, die DGUV Vorschrift 54 macht sie für Hubgeräte konkret.

Rechtsgrundlagen im Überblick: Aufbau der Vorschrift

Die DGUV Vorschrift 54 ist kurz, enthält aber zu fast jedem Paragrafen eine Durchführungsanweisung, die erklärt, wie die Anforderung gemeint ist. Für die Praxis sind diese Hinweise oft wichtiger als der Paragraf selbst, etwa bei der Frage, was ein Sachkundiger ist. Die folgende Übersicht zeigt, welche Regelwerke beim Thema Winden und Hubgeräte zusammenspielen:

RegelwerkParagraf / AbschnittKernaussage
DGUV Vorschrift 54Geltungsbereich, Begriffewelche Geräte erfasst sind, was Winde, Hub- und Zuggerät bedeutet
DGUV Vorschrift 54Bau und AusrüstungBremsen, Sicherungen, Kennzeichnung der Tragfähigkeit
DGUV Vorschrift 54BetriebBedienung, Betriebsanleitung, Verhalten bei Mängeln
DGUV Vorschrift 54§ 23Prüfung vor Inbetriebnahme, nach Änderungen, mindestens jährlich
DGUV Vorschrift 54§ 23aNachweis im Prüfbuch, in einer Kartei oder per Plakette
BetrSichV§§ 3, 14Gefährdungsbeurteilung, Prüfung durch befähigte Personen
TRBS 1203gesamtAnforderungen an den Prüfer
DGUV Grundsatz 309-007gesamtMuster für das Prüfbuch
FEM 9.511, FEM 9.755HerstellerrichtlinienTriebwerksgruppen und theoretische Nutzungsdauer

Winde, Hubgerät, Zuggerät: was ist was?

Vereinfacht gesagt wickelt eine Winde ein Seil oder eine Kette auf eine Trommel, etwa die Seilwinde am Montagefahrzeug. Ein Hubgerät hebt eine Last, vom Handkettenzug über den Elektrokettenzug bis zur Zahnstangenwinde. Ein Zuggerät zieht Lasten, zum Beispiel ein Mehrzweckzug mit durchlaufendem Seil. In der Praxis verschwimmen die Grenzen, weil viele Geräte heben und ziehen können. Für die Prüfung spielt das keine Rolle: Alle drei Gruppen werden gleich behandelt.

Bau und Ausrüstung: für ältere Geräte besonders wichtig

Neue Geräte kommen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung, ihre Beschaffenheit richtet sich nach dem europäischen Maschinenrecht und Normen wie DIN EN 14492 für kraftbetriebene und DIN EN 13157 für handbetriebene Hebezeuge. Die Bau- und Ausrüstungsregeln der DGUV Vorschrift 54 sind deshalb vor allem bei älteren Geräten ein Maßstab. Für Betreiber zählen heute in erster Linie die Abschnitte über Betrieb und Prüfung.

Wie oft muss nach DGUV Vorschrift 54 geprüft werden?

Die jährliche Prüfung ist nur das Mindestmaß. Die Vorschrift verlangt ausdrücklich eine Prüfung „nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich“. Dazu kommen Anlässe, die unabhängig vom Kalender eine Prüfung auslösen. Die folgende Übersicht fasst sie zusammen:

PrüfartIntervall / AnlassWer prüft
Erstprüfungvor der ersten Inbetriebnahme, einschließlich AufstellungSachkundiger (befähigte Person)
Prüfung nach Änderungnach wesentlicher Änderung, vor WiederinbetriebnahmeSachkundiger
Wiederkehrende Prüfungnach Bedarf, mindestens jährlichSachkundiger
Außerordentliche Prüfungnach Überlast, Absturz, Unfall oder längerem StillstandSachkundiger
Nutzungsdauer-Ermittlungbei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen mit jeder PrüfungSachkundiger
Generalüberholungwenn die theoretische Nutzungsdauer erreicht istHersteller oder Fachbetrieb
Kontrolle vor Arbeitsbeginnvor jeder BenutzungBediener
Prüfanlässe im Leben eines Elektrokettenzugs Erstprüfungvor Inbetrieb. Jahr 1 Jahr 2 nach Überlastaußerordentlich Jahr 3 Jahr n Nutzungsdauererreicht: GÜ Bei jeder Prüfung: verbrauchten Anteil der Nutzungsdauer ermitteln und ins Prüfbuch eintragen
Die jährliche Prüfung ist das Mindestmaß. Außerordentliche Anlässe und die Nutzungsdauer kommen hinzu, GÜ steht für Generalüberholung.

Kürzere Fristen über die Gefährdungsbeurteilung festlegen

Ob Ihr Betrieb häufiger prüfen muss, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Dort bewerten Sie, wie oft und wie schwer ein Gerät beansprucht wird und unter welchen Bedingungen es arbeitet. Ein Handkettenzug, der zweimal im Jahr einen Motor aus einer Maschine hebt, braucht keine kürzere Frist. Ein Elektrokettenzug, der im Zweischichtbetrieb Gussteile nahe der Nennlast bewegt, dagegen schon, zum Beispiel halbjährlich. Halten Sie die Begründung schriftlich fest. Wer mehrere Arbeitsmittel mit unterschiedlichen Fristen verwaltet, behält mit dem Prüffristen-Rechner den Überblick.

Eine elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 kommt bei Elektrokettenzügen und Elektroseilzügen hinzu. Sie folgt eigenen Fristen und wird von einer Elektrofachkraft durchgeführt, nicht zwingend von derselben Person, die das Hubgerät prüft.

Wer darf prüfen: Sachkundiger oder Sachverständiger?

Die DGUV Vorschrift 54 verwendet noch den älteren Begriff Sachkundiger. Nach der Durchführungsanweisung ist das, wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Winden, Hub- und Zuggeräte besitzt und mit den Vorschriften so vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann. Die Betriebssicherheitsverordnung nennt dieselbe Rolle befähigte Person, die Anforderungen beschreibt die TRBS 1203: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Befähigte Person im eigenen Betrieb oder Prüfdienst

Die Vorschrift schreibt nicht vor, ob die Prüfung intern oder extern erfolgt. Beides ist gleichwertig, solange die prüfende Person die Anforderungen erfüllt. Auch bei einem Prüfdienst bleibt der Unternehmer dafür verantwortlich, einen geeigneten Prüfer auszuwählen.

Ein Sachverständiger ist für die jährliche Prüfung von Kettenzügen und Winden nicht vorgeschrieben. Das unterscheidet Hubgeräte von manchen Kranen, bei denen das Regelwerk zusätzlich Sachverständigenprüfungen vorsieht. Für die meisten Betriebe heißt das: Die Prüfung kann eine eigene, geeignete Fachkraft übernehmen, etwa der Instandhalter oder der Rigger. Das fehlende Prüfwissen, also Prüfkriterien, Ablegereife, Nutzungsdauer und Dokumentation, vermittelt der Online-Kurs befähigte Person für Winden, Hub- und Zuggeräte. Rechtswirksam prüfen darf die Person aber erst, wenn Ausbildung und Erfahrung passen und der Arbeitgeber sie schriftlich beauftragt hat. Wie die Beauftragung aussieht, zeigt die Vorlage zur Beauftragung.

Was wird bei der Prüfung nach § 23 geprüft?

Nach der Durchführungsanweisung erstreckt sich die Prüfung auf den Zustand der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und auf die Tragkonstruktion. Bei der Erstprüfung kommt die ordnungsgemäße Aufstellung dazu. Übersetzt in Prüfpunkte heißt das:

  • Unterlagen: Betriebsanleitung vorhanden, Prüfbuch geführt, frühere Mängel erledigt.
  • Kennzeichnung: Tragfähigkeit, Hersteller, Typ und Fabriknummer lesbar.
  • Tragmittel: Lastkette oder Drahtseil auf Verschleiß, Verformung, Korrosion und Ablegereife.
  • Lastaufnahme: Haken, Sicherungsfalle, Unterflasche, Kettenendstück.
  • Bremse und Sicherheitseinrichtungen: Haltebremse, Lastdruckbremse, Überlastsicherung, Endschalter, Not-Halt.
  • Tragkonstruktion: Aufhängung, Träger, Fahrwerk, Endanschläge.
  • Funktion: Heben, Senken und Halten unter Last, bei Elektrogeräten Steuerung und Drehrichtung.
  • Nutzungsdauer: verbrauchter Anteil bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen.

Alle Punkte zum Abhaken, getrennt nach Gerätetyp, finden Sie in der Checkliste für die Prüfung von Winden und Hubgeräten. Wie die Prüfung praktisch abläuft, beschreibt die Anleitung zur Kettenzug-Prüfung. Wichtig: Maßgeblich für Grenzwerte wie die zulässige Kettenlängung ist immer die Betriebsanleitung des Herstellers, die Vorschrift selbst nennt keine Zahlen.

Dokumentation nach § 23a: Prüfbuch, Kartei oder Plakette

§ 23a lässt dem Betreiber die Wahl, wie er die Prüfung nachweist: im Prüfbuch, in einer Kartei oder mit einer Prüfplakette am Gerät, die Prüfdatum und prüfende Stelle erkennen lässt. Die Plakette allein reicht aber selten, denn die Betriebssicherheitsverordnung verlangt zusätzlich eine Aufzeichnung mit Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift des Prüfers. Diese Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Für Elektrokettenzüge und Elektroseilzüge ist das Prüfbuch nach dem Muster des DGUV Grundsatzes 309-007 die beste Wahl, weil sich die verbrauchte Nutzungsdauer über viele Jahre fortschreibt und die Werte eines Jahres auf denen des Vorjahres aufbauen. Bewahren Sie das Prüfbuch deshalb über die gesamte Lebensdauer des Geräts auf. Eine Anleitung zum Ausfüllen finden Sie unter Prüfbuch für Winden und Hubgeräte.

Folgen, wenn gegen die DGUV Vorschrift 54 verstoßen wird

Die Folgen reichen weiter als ein Bußgeld. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft dürfen Betriebe besichtigen, Prüfnachweise verlangen und im Einzelfall anordnen, dass ungeprüfte oder mangelhafte Geräte nicht weiter benutzt werden. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können nach dem Sozialgesetzbuch VII als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Parallel greift die Betriebssicherheitsverordnung, die das Verwenden ungeprüfter Arbeitsmittel ebenfalls als Ordnungswidrigkeit einstuft.

Schwerer wiegt, was nach einem Unfall passiert. Stürzt eine Last ab, weil eine längst ablegereife Lastkette gerissen ist, prüfen Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft, ob der Unternehmer seine Pflichten erfüllt hat. Fehlt der Prüfnachweis, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistungen vom Unternehmer zurückfordern, und gegen Verantwortliche kann wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden. Auch im Geschäftsleben hat die Vorschrift Gewicht: Veranstalter, Generalunternehmer und Spielstätten verlangen Prüfnachweise häufig vor dem Aufbau, fehlen sie, wird das Material nicht eingesetzt. Der beste Schutz ist ein lückenloser Nachweis: Geräteliste, Prüfbuch oder Kartei und die Beauftragung des Prüfers, griffbereit an einem Ort. Eine Übersicht über alle Folgen lesen Sie auf der Seite Folgen fehlender Prüfung.

Kosten: extern prüfen lassen oder intern prüfen?

Ob sich eine eigene befähigte Person lohnt, hängt von der Zahl der Geräte ab. Mit Richtwerten von 70 € je Gerät und 40 € Anfahrt zahlt ein Betrieb mit 16 Hubgeräten jedes Jahr rund 1.160 € an einen Prüfdienst. Intern fallen bei 30 Minuten je Gerät acht Stunden Arbeitszeit an, rund 320 €. Die Ersparnis liegt bei 840 € im Jahr, der Kurs für 330 € ist damit nach knapp fünf Monaten bezahlt. Bei nur drei oder vier Handkettenzügen bleibt der Prüfdienst dagegen oft die einfachere Lösung. Die ausführliche Rechnung mit zwei Beispielbetrieben steht im Kostenvergleich zur Kettenzug-Prüfung.

Externer Prüfdienst

ca. 1.160 € / Jahr
  • 16 Hubgeräte zu je 70 €
  • plus 40 € Anfahrt
  • jedes Jahr erneut

Eigene befähigte Person

330 € einmalig
  • Online-Kurs, ca. 4 Stunden
  • plus ca. 320 € eigene Prüfzeit im Jahr
  • Prüfung nach eigenem Plan

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Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 54

Ist die DGUV Vorschrift 54 dasselbe wie die BGV D8?

Ja. Die Vorschrift hieß bis 2014 BGV D8 und davor VBG 8. Mit der Neuordnung des Regelwerks der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bekam sie ihre heutige Nummer, der Inhalt blieb dabei unverändert. Für die öffentliche Hand gilt die gleichlautende DGUV Vorschrift 55, früher GUV-V D8. Alte Prüfbücher mit dem Aufdruck BGV D8 können Sie deshalb weiterführen, ein neues Buch ist dafür nicht nötig.

Gilt die DGUV Vorschrift 54 auch für Kettenzüge an Kranen?

Ein Kettenzug ist für sich ein Hubgerät nach DGUV Vorschrift 54. Ist er fest als Hubwerk in einen Kran eingebaut, etwa in einen Säulenschwenkkran oder einen Brückenkran, gelten zusätzlich die Regeln für Krane nach DGUV Vorschrift 52 mit eigenen Prüfzuständigkeiten. In der Praxis prüft man dann den Kran als Ganzes, der Kettenzug gehört dazu. Mehr dazu auf der Seite zur Kranprüfung.

Wo bekomme ich den Text der DGUV Vorschrift 54?

Die Vorschrift steht kostenlos im Publikationsportal der DGUV zum Download bereit, zusammen mit den Durchführungsanweisungen. Viele Berufsgenossenschaften bieten sie außerdem auf ihren eigenen Seiten an. Achten Sie darauf, die Fassung mit Durchführungsanweisungen zu verwenden, denn gerade die Erläuterungen zum Sachkundigen, zum Prüfumfang und zur Nutzungsdauer stehen dort und nicht im eigentlichen Paragrafentext der Vorschrift. Drucken Sie sich die Fassung für die Prüfakte aus.

Muss auch ein gemieteter Kettenzug geprüft sein?

Ja. Auch Mietgeräte müssen geprüft sein, bevor sie eingesetzt werden. Seriöse Vermieter liefern die Geräte mit gültiger Plakette und Prüfnachweis. Als Mieter und Verwender sind Sie aber dafür verantwortlich, dass nur geprüfte Geräte zum Einsatz kommen. Lassen Sie sich den Nachweis deshalb bei der Übergabe zeigen und legen Sie eine Kopie zu Ihren Unterlagen, vor allem bei längeren Mietzeiten.

Braucht der Bediener eines Kettenzugs eine besondere Ausbildung?

Für das Bedienen verlangt die DGUV Vorschrift 54 keine Prüferqualifikation, wohl aber, dass der Unternehmer nur geeignete und unterwiesene Personen einsetzt. Die Unterweisung umfasst die Betriebsanleitung, die Kontrolle vor Arbeitsbeginn und das Verhalten bei Mängeln. Wer Kettenzüge selbstständig bedient, sollte außerdem im Anschlagen von Lasten unterwiesen sein, denn viele Unfälle entstehen beim Anschlagen und nicht am Gerät selbst.

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Quellen

Dominik Junge · Junge Kranausbildung, Gummersbach
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