DGUV Vorschrift 70 einfach erklärt: Prüfpflicht und Fristen für Firmenfahrzeuge

Die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ regelt, wer Firmenwagen und Transporter fahren darf, was der Fahrer vor jeder Schicht kontrolliert und wie oft ein Sachkundiger prüft. Hier finden Sie die wichtigsten Paragrafen verständlich eingeordnet.

Von Dominik Junge Lesezeit: ca. 11 Min.
Kurz beantwortet

Die DGUV Vorschrift 70 ist die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge und schreibt in § 57 die Prüfpflicht vor: mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Daneben regelt die Vorschrift, dass nur geeignete und vom Unternehmer bestimmte Personen fahren dürfen (§ 35) und dass der Fahrer vor jeder Arbeitsschicht die Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen kontrolliert (§ 36). Die Hauptuntersuchung nach StVZO ist eine davon unabhängige Pflicht.

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Ist die Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 Pflicht?

Ja. Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und damit für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich. Sie ersetzt die frühere BGV D29, der Inhalt ist weitgehend gleich geblieben. Für Betriebe der öffentlichen Hand, die bei einer Unfallkasse versichert sind, gilt die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 71. Wer hier von der „UVV-Prüfung“ spricht, meint die Prüfung nach § 57 dieser Vorschrift.

Erfasst sind maschinell angetriebene Fahrzeuge, die nicht an Schienen gebunden sind, sowie ihre Anhänger. Im Betrieb sind das Pkw, Kombis, Kastenwagen, Pritschenwagen, Kleinbusse und Lkw. Stapler und andere Flurförderzeuge fallen dagegen unter die DGUV Vorschrift 68 und haben eine eigene Prüfpflicht. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug im Unternehmen eingesetzt wird. Ob es gekauft, geleast oder gemietet ist, spielt keine Rolle. Auch der Dienstwagen mit Privatnutzung ist erfasst, weil er dem Beschäftigten für die Arbeit überlassen wird.

Die Vorschrift verteilt die Verantwortung auf drei Rollen, die ineinandergreifen. Fällt eine davon aus, hat die Prüfkette eine Lücke:

DGUV Vorschrift 70: wer wann was tut Unternehmer bestimmt Fahrer (§ 35) unterweist jährlich beauftragt den Prüfer Fahrer kontrolliert vor jeder Schicht (§ 36) meldet Mängel Sachkundiger prüft mindestens jährlich (§ 57) dokumentiert schriftlich Ergebnis: betriebssicheres Fahrzeug
Tägliche Kontrolle, jährliche Prüfung und Organisation durch den Unternehmer ergänzen sich. Keine Stufe ersetzt eine andere.

Rechtsgrundlagen im Überblick: die wichtigsten Paragrafen

Die Vorschrift hat Abschnitte zu Bau und Ausrüstung, zum Betrieb und zu Prüfungen. Für den Fuhrpark sind vor allem die folgenden Stellen wichtig, ergänzt um die Regelwerke, auf die sie aufbauen:

RegelwerkParagrafKernaussage
DGUV Vorschrift 70§ 35Fahren dürfen nur geeignete, unterwiesene und vom Unternehmer bestimmte Personen ab 18 Jahren
DGUV Vorschrift 70§ 36Fahrer kontrolliert vor jeder Schicht Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen und meldet Mängel
DGUV Vorschrift 70§ 57 Abs. 1Prüfung bei Bedarf, mindestens jährlich, durch einen Sachkundigen
DGUV Vorschrift 70§ 57 Abs. 2Ergebnis schriftlich festhalten, mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren
BetrSichV§ 14allgemeine Prüfpflicht für Arbeitsmittel, Inhalt der Aufzeichnungen
DGUV Vorschrift 1§ 4Unterweisung der Beschäftigten, mindestens einmal jährlich
StVZO§ 29Hauptuntersuchung, eigene Pflicht des Halters

Wie der Sachkundige bei der Prüfung vorgeht, beschreibt der DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“. Er ist keine Vorschrift, aber die anerkannte Arbeitsgrundlage für Prüfumfang und Vorgehen.

Fristen: Wie oft müssen Fahrzeuge geprüft werden?

§ 57 nennt eine Mindestfrist und einen Anlass. „Mindestens jährlich“ ist die Untergrenze für jedes Fahrzeug. „Bei Bedarf“ bedeutet, dass zusätzlich geprüft wird, wenn Zweifel am betriebssicheren Zustand bestehen. Neben der Prüfung durch den Sachkundigen gibt es weitere wiederkehrende Pflichten rund ums Fahrzeug:

PrüfartIntervallWer prüft
Kontrolle vor Schichtbeginn (§ 36)vor jeder ArbeitsschichtFahrer
UVV-Prüfung (§ 57)mindestens jährlichSachkundiger (befähigte Person)
Prüfung aus besonderem Anlassnach Unfall, größerer Reparatur, UmbauSachkundiger
Fahrerunterweisung (DGUV Vorschrift 1)mindestens jährlichUnternehmer oder Beauftragter
Führerscheinkontrolleregelmäßig, betrieblich festgelegtUnternehmer oder Beauftragter
Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO)Pkw alle 24 Monate, neu nach 36amtlich anerkannte Prüforganisation

Kürzere Fristen über die Gefährdungsbeurteilung

Ob ein Jahr genügt, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV. Ein Transporter im Baustelleneinsatz mit schlechten Wegen, ein Kurierfahrzeug mit sehr hoher Laufleistung oder ein Poolfahrzeug mit ständig wechselnden Fahrern ist stärker beansprucht als der Kombi der Geschäftsführung. Für solche Fahrzeuge ist ein halbjährliches Intervall eine vertretbare Festlegung. Wichtig ist, dass die Begründung dokumentiert ist. Umgekehrt lässt sich die Jahresfrist nicht verlängern, auch nicht für Fahrzeuge mit sehr geringer Laufleistung.

Führerscheinkontrolle ist keine UVV-Prüfung

Die Kontrolle der Fahrerlaubnis folgt aus der Halterverantwortung nach § 21 StVG, nicht aus § 57. Viele Betriebe prüfen sie halbjährlich und legen sie in dieselbe Fahrzeugakte, für den Nachweis bleibt sie aber eine eigene Pflicht.

Wer darf nach DGUV Vorschrift 70 prüfen?

§ 57 verlangt einen Sachkundigen. Die Durchführungsanweisung beschreibt ihn als Person, die aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in der Fahrzeugtechnik hat und mit den Vorschriften so vertraut ist, dass sie den betriebssicheren Zustand beurteilen kann. Nach heutigem Sprachgebrauch der Betriebssicherheitsverordnung ist das eine befähigte Person im Sinne der TRBS 1203. Einen Sachverständigen oder eine amtlich anerkannte Prüforganisation verlangt die Vorschrift für die UVV-Prüfung nicht.

Damit darf auch ein eigener Mitarbeiter prüfen, wenn er eine fahrzeugtechnische Berufsausbildung, praktische Erfahrung mit Bremsen, Fahrwerk und Elektrik sowie eine aktuelle Tätigkeit an Fahrzeugen mitbringt und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wird. Typisch sind Kfz-Mechatroniker, Kfz-Meister oder Land- und Baumaschinenmechatroniker. Ein Fuhrparkleiter mit kaufmännischem Hintergrund erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht. Was solchen Fachkräften meist fehlt, ist das Prüfwissen zu Umfang, Bewertung und Dokumentation. Genau das vermittelt der Online-Kurs befähigte Person Fahrzeuge für 420 €. Eine Übersicht zu den persönlichen Anforderungen gibt die Seite Voraussetzungen für befähigte Personen.

Was wird bei der Prüfung nach § 57 geprüft?

Geprüft wird der betriebssichere Zustand. Die Durchführungsanweisung versteht darunter den verkehrssicheren und den arbeitssicheren Zustand. Das ist der Kern des Unterschieds zur Hauptuntersuchung, die nur die Verkehrssicherheit und die Umweltverträglichkeit betrachtet. Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Ein Transporter mit einwandfreien Bremsen besteht die HU, auch wenn der Regaleinbau im Laderaum nur noch an zwei von vier Schrauben hängt. Bei der UVV-Prüfung ist genau das ein Mangel, weil das Regal bei einer Vollbremsung zum Geschoss werden kann.

Verkehrssicherer Zustand

  • Bremsanlage, Lenkung, Achsen und Radaufhängung
  • Räder, Reifen und Radbefestigung
  • Beleuchtung, Signalanlagen, Scheiben, Wischer und Spiegel
  • Rahmen, Aufbau und Unterboden auf Korrosion und Beschädigungen

Arbeitssicherer Zustand

  • Sitze, Gurte, Rückhaltesysteme und Warnleuchten im Cockpit
  • Verbandkasten, Warndreieck, Warnwesten und weitere betriebliche Ausrüstung
  • Laderaum mit Trennwand, Zurrpunkten, Regaleinbauten und Ladungssicherungsmitteln
  • Aufstiege, Haltegriffe, Türen und Klappen, Anhängekupplung

Zum Abschluss gehört eine kurze Probefahrt mit Bremsprobe, denn manche Mängel zeigen sich erst im Fahrbetrieb. Alle Prüfpunkte mit Prüfkriterien zum Abhaken enthält die Checkliste zur UVV-Prüfung Fahrzeug. Den Ablauf in der richtigen Reihenfolge zeigt die Anleitung zur UVV-Prüfung.

Dokumentation nach § 57 Abs. 2

Das Ergebnis jeder Prüfung wird schriftlich festgehalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Welche Angaben mindestens hineingehören, ergibt sich aus § 14 BetrSichV: Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis, Name und Unterschrift der prüfenden Person. In der Praxis kommen Fahrzeugdaten wie Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Kilometerstand hinzu, außerdem die festgestellten Mängel mit Frist und der Vermerk, ob das Fahrzeug weiter genutzt werden darf.

Die Aufzeichnung darf elektronisch geführt werden. Eine Prüfplakette schreibt die DGUV Vorschrift 70 nicht vor, sie ist aber praktisch, weil Fahrer den nächsten Termin sofort sehen. Wir empfehlen, die Protokolle für die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren, denn nach einem Unfall zählt die lückenlose Reihe. Eine fertige Prüfprotokoll-Vorlage für Fahrzeuge können Sie ausdrucken. Wird ein Mangel später behoben, vermerken Sie die Nachprüfung im selben Protokoll.

Folgen, wenn die Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 fehlt

Eine versäumte UVV-Prüfung fällt selten im Alltag auf, sondern meist in zwei Situationen: bei einer Betriebsbesichtigung durch die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft oder nach einem Unfall. Im ersten Fall ordnet die Aufsichtsperson in der Regel an, die Prüfungen innerhalb einer Frist nachzuholen und nachzuweisen. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften, die in der Vorschrift als Ordnungswidrigkeit benannt sind, können nach § 209 SGB VII mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden.

Schwerer wiegen die Folgen nach einem Unfall mit Personenschaden. Dann wird geprüft, ob ein technischer Mangel beteiligt war und ob er bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre. War das so, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen, und die verantwortlichen Personen müssen sich unter Umständen strafrechtlich verantworten. Auch der Kfz-Versicherer schaut genau hin und prüft, ob vertragliche Obliegenheiten verletzt wurden. Hinzu kommt der Ausfall selbst: Ein Fahrzeug, das nach einem Unfall als Beweismittel sichergestellt wird, fehlt dem Betrieb unter Umständen über Wochen. Ein vollständiges Prüfprotokoll ist in dieser Lage der wichtigste Entlastungsnachweis. Einen Überblick über alle Folgen gibt die Seite Folgen fehlender Prüfung.

Kosten: Werkstatt oder eigene befähigte Person?

Extern kostet die Prüfung nach § 57 meist 15 bis 110 € pro Fahrzeug, als Richtwert rund 50 €. Dazu kommt die Fahrzeit zur Werkstatt. Eine eigene befähigte Person braucht rund 45 Minuten je Fahrzeug, bei 40 € Stundensatz also etwa 30 €, und einmalig 420 € für den Kurs. Bei 25 Fahrzeugen stehen 1.250 € extern gegen 750 € interne Prüfzeit. Die Ersparnis von 500 € pro Jahr bezahlt den Kurs nach rund zehn Monaten, die eingesparten Werkstattfahrten noch nicht eingerechnet. Weitere Beispiele stehen im Kostenvergleich zur UVV-Prüfung Fahrzeug, den rechtlichen Gesamtrahmen erklärt die Seite UVV-Prüfung Fahrzeuge.

Werkstatt, 25 Fahrzeuge

ca. 1.250 € / Jahr
  • 25 × 50 € Prüfung
  • plus Fahrten zur Werkstatt
  • jedes Jahr erneut

Eigene befähigte Person

420 € einmalig
  • Online-Kurs, ca. 3 Stunden
  • plus ca. 750 € eigene Prüfzeit
  • Prüfung nach eigenem Plan

Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 70

Gilt die DGUV Vorschrift 70 auch für Fahrzeuge über 3,5 t?

Ja. Die Vorschrift unterscheidet bei der Prüfpflicht nicht nach Gewicht, sie gilt für Pkw ebenso wie für schwere Lkw und Anhänger. Unterschiedlich sind aber Technik und Prüfaufwand. Druckluftbremsen, Fahrtschreiber oder Aufbauten schwerer Nutzfahrzeuge verlangen zusätzliches Wissen. Unser Online-Kurs ist deshalb ausdrücklich auf Fahrzeuge unter 3,5 t ausgerichtet, also auf Firmenwagen, Kastenwagen und Transporter.

Was ist der Unterschied zwischen § 36 und § 57?

§ 36 richtet sich an den Fahrer. Er kontrolliert vor jeder Arbeitsschicht, ob Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen wirksam sind, achtet während der Fahrt auf augenfällige Mängel und meldet sie. § 57 richtet sich an den Unternehmer. Er lässt das Fahrzeug mindestens jährlich durch einen Sachkundigen gründlich prüfen. Die tägliche Kontrolle ersetzt die jährliche Prüfung also nicht, sondern ergänzt sie.

Muss jeder Dienstwagen nach DGUV Vorschrift 70 geprüft werden?

Jedes Fahrzeug, das der Arbeitgeber seinen Beschäftigten für die Arbeit zur Verfügung stellt, ist erfasst. Dazu gehören Poolfahrzeuge, Dienstwagen mit erlaubter Privatnutzung sowie gemietete und geleaste Fahrzeuge. Anders ist es bei Privatwagen der Beschäftigten, die gelegentlich für Dienstfahrten genutzt werden. Sie gehören nicht dem Unternehmen, hier empfiehlt sich eine klare betriebliche Regelung zur Verkehrssicherheit.

Was bedeutet Sachkundiger in der DGUV Vorschrift 70?

Der Begriff stammt aus der Zeit vor der Betriebssicherheitsverordnung. Gemeint ist eine Person, die aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse in der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen Vorschriften vertraut ist. In der heutigen Systematik entspricht das der befähigten Person nach TRBS 1203. Die Unterschiede zu Sachverständigem und Prüforganisation erklärt die Seite zur Abgrenzung der Prüferrollen.

Wo finde ich den Text der DGUV Vorschrift 70?

Die Vorschrift steht kostenlos im Publikationsportal der DGUV zum Download bereit, zusammen mit den Durchführungsanweisungen, die die Paragrafen erläutern. Viele Berufsgenossenschaften stellen sie zusätzlich auf ihren eigenen Seiten bereit. Lesen Sie immer die Fassung mit Durchführungsanweisungen, denn gerade die Erläuterungen zum Sachkundigen und zum Prüfumfang stehen dort und nicht im Paragrafentext selbst.

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Quellen

Dominik Junge · Junge Kranausbildung, Gummersbach
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