Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Prüfbegriffe von Ablegereife bis ZÜS, die Ihnen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln begegnen. Es ist nach Themen geordnet: Grundbegriffe, Regelwerke und Abkürzungen, Prüferrollen, Prüfarten, Mängel und Dokumentation. Jede Definition ist bewusst kurz gehalten. Wo ein Begriff mehr Erklärung braucht, führt ein Link zur ausführlichen Seite. Die Definitionen orientieren sich an BetrSichV, TRBS und DGUV-Regelwerk, ersetzen aber nicht den Blick in den Originaltext.
Glossar der Prüfbegriffe: Was bedeuten die Grundbegriffe?
Vier Begriffe tragen das gesamte Prüfwesen. Wer sie sicher unterscheidet, versteht auch die Regelwerke leichter.
Arbeitsmittel
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die Beschäftigte bei der Arbeit verwenden. Der Begriff stammt aus der Betriebssicherheitsverordnung und ist sehr weit: Er umfasst die Stehleiter ebenso wie den Brückenkran, den Handhubwagen und den Firmenwagen. Prüfpflichtig sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt oder die durch Gebrauch Schaden nehmen können.
Befähigte Person
Zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV: eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln hat. Die Befähigung gilt immer für bestimmte Arbeitsmittel und setzt die Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus. Kein geschützter Titel. Ausführlich: Was ist eine befähigte Person?
Sachkundiger
Älterer Begriff aus den Unfallverhütungsvorschriften, etwa DGUV Vorschrift 52, 54, 68 und 70. Beschreibt praktisch dieselbe Rolle wie die befähigte Person. Umgangssprachlich auch UVV-Prüfer genannt.
Gefährdungsbeurteilung
Systematische Ermittlung der Gefährdungen am Arbeitsplatz und bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, Pflicht nach § 3 BetrSichV und § 5 ArbSchG. Aus ihr leitet der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen, Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen ab.
Beauftragung
Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine geeignete Person mit bestimmten Prüfungen zu betrauen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, die Schriftform aber Standard. Vorlage: Beauftragung der befähigten Person.
Regelwerke und Abkürzungen
Im Prüfwesen wimmelt es von Abkürzungen. Die Tabelle löst die häufigsten auf und zeigt, wer hinter dem jeweiligen Regelwerk steht.
| Abkürzung | Bedeutung | Herausgeber, Verbindlichkeit |
|---|---|---|
| ArbSchG | Arbeitsschutzgesetz | Bundesgesetz, Grundlage der BetrSichV |
| BetrSichV | Betriebssicherheitsverordnung | Bundesverordnung, bußgeldbewehrt |
| TRBS | Technische Regel für Betriebssicherheit | Ausschuss für Betriebssicherheit, Vermutungswirkung |
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | veröffentlicht die TRBS |
| DGUV | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung | Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen |
| UVV | Unfallverhütungsvorschrift, heute DGUV Vorschrift | verbindlich für Mitgliedsbetriebe |
| BG | Berufsgenossenschaft | gesetzliche Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft |
| DIN EN | europäische Norm in deutscher Fassung, etwa DIN EN 15635 für Regale | anerkannte Regel der Technik |
| FEM | Europäische Vereinigung der Fördertechnik, etwa FEM 4.004 für Stapler | Branchenrichtlinien, Stand der Technik |
DGUV Vorschrift, Regel, Information, Grundsatz
Die vier Stufen des DGUV-Regelwerks. Vorschriften sind verbindlich, Regeln zeigen, wie man sie erfüllt, Informationen geben praktische Hinweise, Grundsätze beschreiben Prüfungen und Qualifikationen, etwa DGUV Grundsatz 308-002 für die Prüfung von Hebebühnen.
Vermutungswirkung
Wer eine Technische Regel einhält, darf davon ausgehen, die zugehörige Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss die Gleichwertigkeit seiner Lösung nachweisen. Mehr dazu unter TRBS 1203 einfach erklärt.
Stand der Technik
Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren und Einrichtungen, der sich in der Praxis bewährt hat. Prüfungen richten sich nach ihm, deshalb müssen befähigte Personen ihr Wissen aktuell halten. Einen Überblick über die Verordnung gibt unsere Seite zur Betriebssicherheitsverordnung.
Prüferrollen und Beteiligte
Neben der befähigten Person gibt es weitere Rollen, die bei Prüfungen und im Arbeitsschutz auftauchen. Die ausführliche Abgrenzung finden Sie unter Sachkundiger oder Sachverständiger.
| Rolle | Kurzdefinition |
|---|---|
| Sachverständiger | Prüfer mit erweiterter Qualifikation, meist Ingenieur, für besondere Prüfungen |
| Prüfsachverständiger | in Anhang 3 BetrSichV genannter Prüfer, etwa für Erstprüfungen bestimmter Krane |
| ZÜS | Zugelassene Überwachungsstelle, Organisation für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge |
| Elektrofachkraft | Fachkraft für elektrische Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | berät den Arbeitgeber im Arbeitsschutz, prüft aber nicht selbst Arbeitsmittel |
| Aufsichtsperson | Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft, der Betriebe berät und überwacht |
| Unterwiesene Person | Beschäftigter, der in die sichere Benutzung eingewiesen ist und Kontrollen vor Gebrauch durchführt |
Für die acht Arbeitsmittel unserer Kurse ist in aller Regel die befähigte Person zuständig. Sachverständige kommen bei Erstprüfungen bestimmter Krane und nach wesentlichen Änderungen hinzu, die ZÜS nur bei überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist oft die erste Ansprechpartnerin, wenn es um Prüffristen, Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl geeigneter Prüfer geht.
Welche Prüfarten gibt es?
Die Regelwerke unterscheiden Prüfungen nach Anlass und Tiefe. Die Grafik ordnet die wichtigsten Begriffe, darunter folgen die Definitionen.
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Prüfung nach Aufstellung oder Montage, bevor das Arbeitsmittel erstmals benutzt wird. Bei manchen Kranen ist dafür ein Prüfsachverständiger vorgeschrieben.
Wiederkehrende Prüfung
Regelmäßige Prüfung in der vom Arbeitgeber festgelegten Frist, bei den meisten Arbeitsmitteln höchstens jährlich. Im Alltag oft UVV-Prüfung genannt, siehe Was ist eine UVV-Prüfung?
Außerordentliche Prüfung
Prüfung aus besonderem Anlass: nach Unfällen, Umbauten, Instandsetzung sicherheitsrelevanter Teile oder längerem Stillstand.
Kontrolle vor der Benutzung
Kurzer Blick des Nutzers auf offensichtliche Mängel vor dem Einsatz, beim Stapler Einsatzprüfung, beim Fahrzeug Abfahrtkontrolle genannt. Ersetzt keine Prüfung.
Inspektion
Begriff aus der DIN EN 15635 für die jährliche Prüfung von Regalen durch eine befähigte Person, im Unterschied zur regelmäßigen Sichtkontrolle durch beauftragtes Personal.
Sichtprüfung und Funktionsprüfung
Die Sichtprüfung erfasst äußerlich erkennbare Schäden wie Risse, Verformungen, Korrosion und Leckagen. Die Funktionsprüfung testet Bremsen, Steuerung, Endschalter und Not-Halt im Betrieb. Beide gehören zu fast jeder wiederkehrenden Prüfung.
Belastungsprüfung
Prüfung mit Last, um Tragfähigkeit, Bremsen und Überlastsicherung unter realen Bedingungen zu kontrollieren. Ob und mit welcher Last sie nötig ist, ergibt sich aus Regelwerk und Herstellerangaben.
Rissprüfung
Zerstörungsfreie Prüfung auf Risse, etwa mit Magnetpulver. Für Rundstahlketten nach DGUV Regel 109-017 spätestens alle drei Jahre vorgeschrieben.
Begriffe rund um Mängel und Ablegereife
Mangel
Abweichung vom sicheren Sollzustand. Die befähigte Person bewertet, ob das Arbeitsmittel weiter benutzt werden darf, mit Auflagen weiter benutzt werden darf oder stillgelegt werden muss.
Ablegereife
Zustand, in dem ein Anschlagmittel, ein Seil oder eine Kette nicht mehr verwendet werden darf, weil Grenzwerte für Verschleiß, Verformung, Drahtbrüche oder Beschädigungen erreicht sind. Die Kriterien stehen im Regelwerk und in den Herstellerangaben. Ausführlich: Ablegereife von Anschlagmitteln.
Aussondern
Dauerhaftes Entfernen eines Arbeitsmittels aus dem Betrieb, zum Beispiel einer beschädigten Leiter, damit es nicht versehentlich wieder benutzt wird.
Schadensstufen Grün, Gelb, Rot
Ampelsystem der DIN EN 15635 für Regalschäden: Grün heißt beobachten, Gelb heißt zeitnah reparieren und bis dahin nicht wieder beladen, Rot heißt sofort entladen und sperren. Mehr unter Regalschäden bewerten.
Theoretische Nutzungsdauer
Rechnerische Lebensdauer von Serienhubwerken wie Elektrokettenzügen, ermittelt aus Betriebsstunden und Lastkollektiv. Ist sie verbraucht, ist eine Generalüberholung nötig. Mehr dazu auf der Seite zu Winden und Hubgeräten.
Begriffe der Dokumentation
Prüfprotokoll
Aufzeichnung jeder Prüfung mit mindestens Art und Umfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person. Aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung, bei Kranen über die gesamte Verwendungsdauer.
Prüfbuch
Fortlaufende Sammlung aller Prüfungen eines Arbeitsmittels über seine Lebensdauer, etwa bei Kranen und Hebebühnen vorgesehen.
Prüfplakette
Aufkleber am Arbeitsmittel mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung, meist in jährlich wechselnder Farbe. Praktisch, aber kein Ersatz für das Protokoll.
Prüfverzeichnis und Prüfplan
Liste aller prüfpflichtigen Arbeitsmittel mit Standort, Frist, letztem und nächstem Termin und zuständigem Prüfer. Grundlage dafür, dass keine Frist übersehen wird, auch bei Personalwechsel.
Mängelbeseitigungsvermerk
Nachtrag im Protokoll oder Prüfbuch, der festhält, wann und von wem ein festgestellter Mangel behoben wurde. Erst damit ist der Vorgang abgeschlossen und nachvollziehbar.
Prüffrist
Zeitraum zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen, festgelegt vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung, begrenzt durch Höchstfristen im Regelwerk. Wie alles zusammenspielt, zeigt unsere Seite zur Prüfdokumentation.
Was kostet es, das Prüfwissen im Betrieb aufzubauen?
Begriffe zu kennen ist der erste Schritt, sie in der Prüfung sicher anzuwenden der zweite, und genau dafür braucht es Prüfwissen. Ein Beispiel mit 80 Anschlagmitteln in einer Montagehalle: Ein Prüfdienst berechnet rund 10 € pro Stück plus 40 € Anfahrt, zusammen etwa 840 € im Jahr. Die eigene befähigte Person braucht rund fünf Minuten je Anschlagmittel, also knapp sieben Stunden, bei 40 € pro Stunde rund 270 €. Die Ersparnis von etwa 570 € im Jahr deckt den Kurs für 345 € nach rund sieben Monaten. Der Kurs vermittelt dabei genau die Begriffe dieser Seite im Zusammenhang: Ablegereife, Prüfumfang, Dokumentation und Fristen, jeweils am konkreten Arbeitsmittel erklärt und mit einem Abschlusstest abgeschlossen.
Externer Prüfdienst
- 80 Anschlagmittel, jährliche Prüfung
- jedes Jahr erneut
- Termin nach Verfügbarkeit
Eigene befähigte Person
- Online-Kurs Anschlagmittel
- plus ca. 270 € Prüfzeit pro Jahr
- Ablegereife sofort erkennen
Rechenbeispiel mit Richtwerten aus veröffentlichten Preisangaben. Kurspreise: reguläre Preise pro Teilnehmer. Ihr konkretes Angebot kann je nach Region, Menge und Anfahrt abweichen.
Häufige Fragen zu Prüfbegriffen
Ist UVV-Prüfer ein offizieller Begriff?
Nein. UVV-Prüfer ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine Person, die Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschriften durchführt. In den Vorschriften selbst heißt sie Sachkundiger, in der Betriebssicherheitsverordnung zur Prüfung befähigte Person. Einen geschützten Titel oder eine staatliche Prüfung zum UVV-Prüfer gibt es nicht. Maßgeblich sind die Anforderungen der TRBS 1203 und die Beauftragung durch den Arbeitgeber, dazu das Prüfwissen zum jeweiligen Arbeitsmittel.
Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Wartung?
Die Prüfung stellt fest, ob ein Arbeitsmittel sicher ist, und dokumentiert das Ergebnis. Die Wartung erhält den sicheren Zustand, etwa durch Schmieren, Nachstellen oder den Tausch von Verschleißteilen. Beides wird oft zusammen erledigt, ist aber rechtlich getrennt. Eine Wartung ersetzt keine Prüfung, und wer prüft, muss nicht zwingend auch warten. Im Protokoll sollten beide Tätigkeiten getrennt erkennbar sein.
Was bedeutet zeitnahe berufliche Tätigkeit?
Die dritte Voraussetzung für die befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV. Die Person muss aktuell im Umfeld der Arbeitsmittel arbeiten, regelmäßig prüfen und ihr Wissen durch Fortbildung auf dem Stand der Technik halten. Wer lange nicht mehr im Bereich tätig war, erfüllt sie nicht mehr. Üblich ist eine Auffrischung spätestens alle drei Jahre oder bei Änderungen im Regelwerk.
Was ist eine überwachungsbedürftige Anlage?
Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial, etwa Aufzüge, Druckbehälter, Dampfkessel oder bestimmte Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Für sie gelten eigene Prüfvorschriften in der BetrSichV, und viele Prüfungen dürfen nur Zugelassene Überwachungsstellen durchführen. Leitern, Regale, Stapler, Hebebühnen, Fahrzeuge, Krane, Anschlagmittel und Winden gehören nicht dazu. Ihre Prüfung übernimmt eine befähigte Person, die auch ein eigener Mitarbeiter sein kann.
Was ist ein Lastaufnahmemittel?
Ein Lastaufnahmemittel ist eine Einrichtung, die nicht zum Hebezeug gehört und die Last direkt aufnimmt, etwa eine Traverse, ein Greifer, eine Klemme oder ein Vakuumheber. Anschlagmittel wie Ketten, Seile und Hebebänder verbinden dagegen die Last mit dem Haken. Beide Gruppen fasst die DGUV Regel 109-017 als Lastaufnahmeeinrichtungen zusammen und verlangt für sie eine mindestens jährliche Prüfung.